Beteiligungsverträge geben Gründern und Investoren die Schlagzahl vor

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Ein guter Beteiligungsvertrag sollte primär zwei Dinge bewirken: Er soll Unklarheiten zwischen den beteiligten Parteien ausräumen und die nötige Sicherheit für eine konstruktive und für beide Seiten Gewinn versprechende Zusammenarbeit garantieren. So ist es beispielsweise für einen Investor schwer, von außen den wahren Wert eines Unternehmens zu erkennen, hinsichtlich Vermögenswerte, Know-how der Verantwortlichen oder der realen Marktsituation gegenüber Konkurrenten. Darüber ist das Unternehmensmanagement naturgemäß besser informiert. Für den Kapitalgeber hingegen besteht die Gefahr, ein schlechtes Geschäft zu machen, da er unter Umständen nicht alle für ihn wichtigen und notwendigen Informationen erhält. Ein Beteiligungsvertrag dient demnach auch dazu, den Informationsunterschied zwischen Kapitalnehmer und Kapitalgeber auszugleichen und durch feste Regelungen Kontrollmechanismen zu installieren. Risiken werden auf diese Weise verteilt und für beide Seiten Anreize gesetzt, die im Vertrag getroffenen Regelungen auch zu erfüllen.

Fallstricke lauern überall

Fallstricke jedoch lauern überall und beginnen zumeist bei der Unternehmensbewertung. So liegen bei vielen Spin-offs keine aktuellen Bilanzen oder Umsatzzahlen vor. Oft müssen Prognosen diese Lücke ausfüllen, und die sind bekanntlich blanke Theorie. Einheitliche oder standardisierte Bewertungsverfahren sind bei gerade erst gegründeten Unternehmen schwierig, wenn die Möglichkeit von Multiples, die in der Regel auf bereits vorhandene Umsatz- oder Gewinnzahlen basieren, nicht greift. Investoren berufen sich an diesem Punkt häufig auf Erfahrungswerte aus vergangenen Investments zurück. Auch Nachtragsvereinbarungen bergen Risiken. „Durch Änderungen im Beteiligungsvertrag entsteht häufig ein inhomogenes und zum Teil nicht mehr nachvollziehbares oder handhabbares Vertragswerk“, warnt Dr. Mirko Gründel von der Kanzlei Gruendel Rechtsanwälte und führt die Nichtberücksichtigung formaler Fragen, etwa notarielle Beurkundungen, kartellrechtliche Freigaben oder die Mitbestimmung Dritter als weitere Konfliktpunkte im Beteiligungsvertrag auf. „Weiterhin darf die notwendige Abstimmung und Konsistenz mit anderen Vertragswerken, wie Satzungen, Geschäftsordnungen oder Geschäftsführerdienstverträgen nicht unterschätzt werden“, so Gründel.

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