Ausnahmen vom neuen Kapitalanlagegesetzbuch

Panthermedia/Tan Wei Ming

Parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren auf der Zielgeraden

Der Kabinettsentwurf des KAGB vom Dezember 2012 ist mittlerweile Gegenstand des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens. Die Sachverständigenanhörung im Finanzausschuss des Bundestages unter Beteiligung der Verbände Mitte März war wohl die letzte Möglichkeit, erforderliche Änderungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens anzustoßen. Nach den abschließenden Lesungen im Bundestag Mitte Mai und der anschließenden finalen Beratung im Bundesrat dürfte von einer Verabschiedung des Gesetzes Anfang Juni und einem pünktlichen Inkrafttreten im Juli 2013 auszugehen sein.

BaFin-Arbeitskreise

20-21 WeitnauerParallel zum parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren hat die BaFin fünf Arbeitskreise zur Vorbereitung und Begleitung der KAGB-Umsetzung initiiert. In den Arbeitskreisen werden unterschiedliche Regelungsbereiche des KAGB mit Branchenvertretern diskutiert (z.B. Erlaubnisverfahren, Übergangs- und Vertriebsvorschriften, Verwahrstelle, Rechnungslegung und Anlagebedingungen). Die (Zwischen-)Ergebnisse der Arbeitskreissitzungen sollen in der Folgezeit als aufsichtsrechtliche Verwaltungspraxis in Form von Verordnungen, Rundschreiben oder Frage-Antwort-Katalogen (sogenannte BaFin-FAQs) veröffentlicht werden. Allerdings werden Themen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des KAGB, beispielsweise der umstrittene Leverage, aber auch die nachfolgend erläuterten Ausnahmen in einem internen Arbeitskreis ohne Teilnahme der Branchenvertreter behandelt. Auch hinsichtlich der Zwischenergebnisse dieses „BaFin-Konklaves“ wäre eine frühzeitige Konsultation der Verbände im Interesse einer Rechtssicherheit für die gesamte Branche wünschenswert.

Gesetzliche Bereichsausnahmen

  • Das KAGB wird nicht anzuwenden sein auf klassische Holdinggesellschaften, die als Personengesellschaften oder korporativ ausgestaltet sind und deren Unternehmensgegenstand darin besteht, durch ihre Beteiligungen jeweils eine Geschäftsstrategie zu verfolgen sowie den langfristigen Wert ihrer Beteiligungen zu fördern, § 2 Abs. (1) Nr. 1 KAGB-E. Unter diese Bereichsausnahme sollten unseres Erachtens auch klassische Akquisitions- oder Special Purpose-Vehikel fallen.
  • Im öffentlichen Sektor, § 2 (1) Nrn. 3-5 KAGB-E, steht zurzeit zu befürchten, dass bei strenger Wortlautauslegung nationale Fördereinrichtungen wie Investitionsbanken der Bundesländer oder Sparkassenverbände und ihre Beteiligungsgesellschaften, die AIF verwalten, nicht von dieser Bereichsausnahme profitieren könnten, denn nationale Organisationen werden gerade nicht genannt. Allerdings könnte vereinzelt das nachfolgend dargestellte Banken- und/oder Konzernprivileg eingreifen. Oftmals wird auch lediglich eine Registrierung nach KAGB „light“ erforderlich sein, wenn das verwaltete Vermögen gewisse Schwellenwerte nicht überschreitet.
  • Verbriefungszweckgesellschaften sind genauso wie Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute vom Anwendungsbereich ausgenommen, § 2 (1) Nr. 7 und (2) KAGB-E.
  • Die Konzernausnahme, § 2 (3) KAGB-E besagt, dass das KAGB nicht auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden ist, soweit diese alternative Investmentfonds verwalten, deren Anleger ausschließlich konzernangehörige Gesellschaften sind, die nicht als AIF qualifizieren. Das Konzernprivileg zielt auf sogenannte Captives ab, also oftmals im Bereich Private Equity-Investments tätige Tochterunternehmen von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, aber auch auf Corporate Venture-Gesellschaften. In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass der Konzernausnahme das Risiko immanent ist, dass ein erheblicher Teil der deutschen Versicherungsunternehmen das Spezialfonds-Regime mit seinen bilanziellen, steuerlichen und administrativen Vorteilen zukünftig nicht mehr nutzen kann. Betroffen wären Versicherungsunternehmen, die ihre Spezialfonds ohne Drittbeteiligung von einer konzernangehörigen Kapitalverwaltungsgesellschaft managen lassen.