Crowdinvesting aus rechtlicher Sicht

Aktien

Mit bergfuerst.com setzt bisher eine deutsche Crowdinvesting-Plattform auf echte Eigenkapital­be­tei­li­gun­gen in Form von Aktien. Emittenten müssen die Rechtsform der Aktiengesellschaft aufweisen und einen Wertpapierprospekt nach den Vorgaben des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und der EU-Prospektverordnung erstellen, was relativ hohe Emissionskosten zur Folge haben kann. Bergfuerst.com bietet auch einen Sekundärmarkt für die über die Plattform emittierten Aktien an. Bei Aktien ist der Ausgleich der Interessen von Investoren und Kapitalnehmern im Wesentlichen durch das Gesetz vorgegeben. Unternehmenstransparenz und Investorenschutz sind hier stark ausgeprägt. Insbesondere stehen dem (Stamm-)Aktionär ein Stimmrecht, ein Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen und ein gesetzliches Recht auf Partizipation an Unternehmenswertsteigerungen zu.

Regelungsthemen bei Beteiligungsmodellen

Bei partiarischen Darlehen, Genussrechten und stillen Beteiligungen besteht demgegenüber in gewissem Ausmaß Gestaltungsfreiheit. Tendenziell werden in Crowdfunding-Beteiligungs­verträge vor allem diejenigen eigenkapitaltypischen Regelungen aufgenommen, die für Kapitalnehmer günstig sind. So ist mezzaninebasiertes Crowdinvesting stets durch eine starke Erfolgsabhängigkeit der Investorenvergütung und häufig durch eine Verlustbeteiligung gekennzeichnet. Daneben sehen die Verträge in der Regel eine langfristige, teilweise unbeschränkte Kapitalbindung und den Nachrang des Beteiligungskapitals in der Insolvenz vor und sind normalerweise nicht besichert. Stimmrechte werden Investoren dagegen in der Regel nicht, Verwässerungsschutz und Schutz bei Grundlagengeschäften nur teilweise gewährt. Auch die Beteiligung an Unternehmenswertsteigerungen regelt jede Plattform verschieden. Kapitalnehmer sollten genau prüfen, ob die Regelungen eines Plattformmodells zu ihren Bedürfnissen und ihrem Gesamtfinanzierungskonzept passen.

Ausblick

Durch die im Juli 2013 in Kraft getretene neue Regulierung alternativer Investmentfonds (AIF) in Form des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) sind indirekte Beteiligungsmodelle erschwert worden, bei denen die Anleger in eine Zweckgesellschaft investieren, die dann eine einzelne Beteiligung am Wachstumsunternehmen eingeht. Unter anderem aus diesem Grund arbeiten verschiedene deutsche Plattformen derzeit offenbar an neuen Beteiligungsmodellen. Auch auf regulatorischer Seite ist mittelfristig Bewegung zu erwarten: Die EU-Kommission hat am 3. Oktober 2013 eine Konsultation initiiert, um „den Mehrwert potenzieller Maßnahmen auf EU-Ebene“ zu klären. In Deutschland nimmt die sich bildende große Koalition das Thema ebenfalls in den Blick. Im Entwurf des Koalitionsvertrags ist die Rede davon, „neue Finanzierungsformen wie Crowdfunding (‚Schwarmfinanzierung’)“ bräuchten „einen verlässlichen Rechtsrahmen“. Weiterhin solle als neues Instrument der Gründungsförderung in Zusammenarbeit mit der KfW ein bedingt rückzahlbares Gründungsdarlehen geschaffen werden, dessen Gewährung „an die Nutzung von Crowdfunding geknüpft werden“ könne.