Die Auswirkungen des Kleinanlegerschutzgesetzes auf das Crowdinvesting

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Im Regelungsfokus des Entwurfs stehen die sogenannten Crowdinvesting-Plattformen und die dort vertriebenen Anlagen. Es sollen die letzten Regelungslücken für Umgehungsstrukturen geschlossen werden, indem erstmalig auch partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen sowie sämtliche wirtschaftlich vergleichbare Vermögensanlagen in den regulierten Bereich einbezogen werden. Anlagen dieser Art sollen zukünftig entweder der Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder der Prospektpflicht nach dem VermAnlG unterfallen.

Vermögensanlagen im Sinne des § 1 (2) n.F.

§ 1 (2) n.F. erfasst nunmehr auch partiarische Darlehen (Nr. 3), Nachrangdarlehen (Nr. 4) sowie sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln (Nr. 7). Der weit gefasste Anwendungsbereich dieser Vorschrift erlaubt es nunmehr, sowohl Kreditforderungen als auch z.B. Direktinvestments in Sachgüter zu erfassen.

Neue Erlaubnispflichten für Crowdinvesting-Plattformen

Internetplattformen, die Vermögensanlagen nach dem VermAnlG vertreiben wollen, benötigen zukünftig entweder eine Erlaubnis nach dem KWG oder nach der GewO. Grundsätzlich fallen dann auch die neuen Vermögensanlagen in den Definitionsbereich von „Finanzinstrumenten“ nach dem KWG – Gleiches gilt für den Definitionsbereich von „Finanzinstrumenten“ nach dem WpHG. Für solche Plattformen, die beim Vertrieb von Vermögensanlagen zwischen einem Kunden und einem Anbieter bzw. Emittenten nach dem VermAnlG vermittelnd oder beratend tätig werden, statuiert das KWG jedoch eine Bereichsausnahme: Solche Plattformen gelten nicht als Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG und werden stattdessen von der GewO reguliert. In beiden Fällen müssen zukünftig die Angemessenheit der Anlage für den Anleger sowie weitere Aspekte geprüft werden.

Neue Informations- und Transparenzpflichten

Anbieter neu regulierter Vermögensanlagen müssen gem. § 6 einen Verkaufsprospekt und vor Beginn des öffentlichen Angebots ein Informationsblatt gem. § 13 (VIB) erstellen. Aus den §§ 24 ff. ergeben sich Pflichten zur Erstellung und Bekanntmachung von Jahresabschlüssen und Lageberichten. Darüber hinaus sind Emittenten einer Vermögensanlage nach Beendigung des öffentlichen Angebots verpflichtet, jede Tatsache, die sich auf sie oder die emittierten Anlagen unmittelbar bezieht, unverzüglich zu veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Pflichterfüllung (z.B. Rückzahlung) gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen. Die Laufzeit von Vermögensanlagen wird auf mindestens 24 Monate ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs festgelegt. Eine ordentliche Kündigung ist nur mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten möglich.