Secondaries bei Start-up-Beteiligungen

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Ein Grund, dass sich ein Handel mit Beteiligungen an Start-ups in Europa noch nicht richtig entwickelt hat, liegt sicher in der diesbezüglichen recht strikten Vertragsgestaltung begründet. Beabsichtigt ein Gesellschafter über seine Geschäftsanteile zu verfügen, sind Zustimmungsvorbehalte, Vorerwerbs- und Vorkaufsrechte sowie Mitveräußerungsrechte anderer Gesellschafter zu beachten. Die gängige Vertragspraxis erfasst regelmäßig jegliche Art der unmittelbaren oder mittelbaren Verfügung über Geschäftsanteile. Ausgeschlossen sind mithin Treuhandschaften, Unterbeteiligungen sowie Erlösbeteiligungen. Praktisch führen diese Regelungen dazu, dass eine freie Verfügung über Geschäftsanteile ausgeschlossen bzw. nur sehr schwer oder nur mit erheblichem Aufwand wirksam umsetzbar ist.

Enges Verhältnis zwischen Gründern und Frühphaseninvestoren

Diese Vertragspraxis ist auf den ersten Blick in frühen Unternehmensphasen noch nachvollziehbar. Zu späteren Zeitpunkten sollte diese jedoch durchaus kritisch betrachtet werden. In der Regel haben die Gesellschafter eines Unternehmens ein starkes Interesse daran, dass keine unerwünschten Gesellschafter mit an Bord kommen oder Einfluss auf das Unternehmen gewinnen und sich damit die Beteiligungsverhältnisse ändern. Gleichermaßen sind die Investoren daran interessiert, dass die Gründer nicht durch Anteilsveräußerungen das Unternehmen verlassen. Gerade in frühen Unternehmens- und Investitionsphasen kommt es wesentlich auf die Personen der Gründer an. Zudem ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern, einschließlich der Gründer, in frühen Unternehmensphasen wesentlich ausgeprägter und wichtiger für den Unternehmenserfolg als in späteren Entwicklungsphasen eines Start-ups. Über die Zeit und mit der Größe des Start-ups rückt dieser Aspekt erfahrungsgemäß eher in den Hintergrund. Dennoch bleiben die starren Regelungen in den Verträgen über folgende Finanzierungsrunden weiter bestehen. Die Frühphaseninvestoren wie auch die Gründer können ihre Anteile allenfalls im Rahmen von neuen Finanzierungsrunden an die hinzutretenden Investoren verkaufen.