| Gastbeitrag in voller Länge: Publizität im Internet-Zeitalter - Elektronisches Handelsregister und Unternehmensregister verbessern Transparenz
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Mit dem Inkrafttreten des "Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ („EHUG“) am 01. Januar 2007 hat das Internet-Zeitalter jetzt auch die deutschen Amtsgerichte bzw. das Handelsregister erreicht. Das Gesetz führt nun endgültig das elektronische Handelsregister ein und setzt damit die im Jahr 2003 erfolgte Novellierung der Publizitätsrichtlinie in deutsches Recht um. Daneben werden einzelne Vorgaben der sog. EU-Transparenzrichtlinie vom 15. Dezember 2004 erfüllt. Letzteres betrifft vor allem das neue elektronische Unternehmensregister sowie die grundlegende Änderung des Systems der Jahresabschlusspublizität.
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Elektronisches
Handelsregister
Die Bezeichnung "elektronisches Handelsregister" erweckt den
Eindruck, als handele es sich dabei um ein zentrales Register, welches an die
Stelle der bisherigen Handelsregister getreten wäre. Dem ist indes nicht so.
Nach wie vor werden die Handelsregister bei den Amtsgerichten geführt, wenn
auch die Zuständigkeiten teilweise auf bestimmte Amtsgerichte konzentriert
worden sind. Auch standen die Registerinhalte bereits bisher jedem
Interessierten offen, ohne dass, wie etwa beim Grundbuch, ein berechtigtes
Informationsinteresse bestehen musste. Neu ist dagegen die vollständige Führung
der Handelsregister in elektronischer Form. Dies ermöglicht es dem Nutzer, über
das „gemeinsame Registerportal der Länder“ (www.handelsregister.de ) Zugriff auf
den Inhalt des jeweiligen Handelsregisters zu nehmen, und zwar nicht nur auf
die Eintragungen selbst, sondern auch auf die zum Register eingereichten
Dokumente wie Satzungen, Handelsregisteranmeldungen, Gesellschafterlisten etc.
Der Abruf ist gebührenpflichtig und kostet derzeit EUR 4,50 für einen
Handelsregisterauszug und jedes weitere Dokument. Kostenfrei sind dagegen
Recherchen in den Registerbekanntmachungen, die ebenfalls über das Registerportal
erfolgen. Die gewohnten Bekanntmachungen in Tageszeitungen werden dagegen ab
dem 31.12.2008 entfallen.
Aus der Sicht des Anmelders, also der Unternehmen, hat sich wenig geändert.
Trotz der Digitalisierung des Handelsregisters bedürfen Eintragungsanträge nach
wie vor der notariell beglaubigten Form. Die Anmeldungsunterlagen, also z.B.
die notarielle Urkunde über eine Satzungsänderung bei einer GmbH und die
zugehörige Handelsregisteranmeldung, werden wie bisher in Papierform beurkundet
oder beglaubigt. Erst in einem zweiten Schritt werden die Dokumente vom Notar
in elektronische Form umgewandelt, mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur versehen und dem Handelsregister übermittelt. Die Last der
Digitalisierung des Registerinhalts tragen somit die Notariate bzw. zu einem
Teil über entsprechende Gebühren die Unternehmen.
Unterschiede ergeben sich für die Unternehmen, wenn diese Dokumente selbst
einreichen wollen (z.B. die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG), denn auch
dies muss jetzt elektronisch erfolgen. Hierzu müssen sich die Unternehmen bei
dem bereits seit längerem bestehenden „elektronischen Gerichts- und
Verwaltungspostfach“ (www.egvp.de )
registrieren lassen. Die Registrierung ist gebührenfrei; die Übermittlung von
Dokumenten über dieses Portal erfordert aber eine qualifizierte elektronische
Signatur, die über verschiedene Zertifizierungsanbieter erhältlich ist.
Unternehmensregister
Dem elektronischen
Handelsregister wurde das ebenfalls elektronisch geführte Unternehmensregister
an die Seite gestellt. Dieses wird vom Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers geführt und ist über die Internetadresse www.unternehmensregister.de für
jedermann zugänglich. Über das Unternehmensregister können abgerufen werden:
· Eintragungen im Handelsregister,
Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister, deren Bekanntmachungen und
die dort eingereichten Dokumente
· Die Unterlagen der Rechnungslegung
(Jahresabschlüsse) und deren Bekanntmachung
· Gesellschaftsrechtliche
Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger
· Veröffentlichte Eintragungen im
Aktionärsforum gemäß § 127a AktG
· Veröffentlichungen im elektronischen
Bundesanzeiger nach dem WpHG, dem WpÜG sowie Veröffentlichungen nach der
BörsZulV
· Bekanntmachungen und
Veröffentlichungen inländischer Kapitalanlagegesellschaften und
Investmentaktiengesellschaften im elektronischen Bundesanzeiger nach dem
InvestmentG und dem InvestmentsteuerG
· Veröffentlichungen nach §§ 15,
25, 26 WpHG und §§ 61, 66 BörsZulV
· Mitteilungen über
kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die BaFin
· Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte
Der vorstehende Katalog bedeutet für die Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen
keine quantitative Ausweitung von Publizitätspflichten. Vielmehr werden bislang
schon über andere zersplitterte Quellen zugängliche Daten im
Unternehmensregister gebündelt und daduch für den Nutzer ein „one stop shop“ eröffnet. Ein
administrativer Zusatzaufwand entsteht allerdings bei der Veröffentlichung
kapitalmarktrechtlicher Mitteilungen an die BaFin, die von den betroffenen
Unternehmen selbst im Unternehmensregister veröffentlicht werden müssen. Hier
wäre eine direkte Veröffentlichung durch die BaFin wünschenswert gewesen.
Jahresabschlusspublizität
Eine aus der Sicht der Unternehmen gravierende Änderung bringt das EHUG für
die Praxis der Jahresabschlusspublizität. Zwar hat sich auch hier der Umfang
der Publizitätspflicht nicht erweitert, denn bereits bislang schon mussten
Kapitalgesellschaften sowie GmbH & Co. KG ihre Jahresabschlüsse beim
Handelsregister einreichen und große Kapitalgesellschaften zusätzlich im
Bundesanzeiger veröffentlichen. Die Offenlegung hat aber dadurch eine völlig
andere Qualität bekommen, dass die Jahresabschlüsse nun über das
Unternehmensregister jedem Nutzer, also auch der Konkurrenz, online zur
Verfügung stehen.
Hinzu kommt eine erhebliche Verschärfung der Kontrolle und Durchsetzung der
Offenlegungspflichten. Die Jahresabschlüsse werden nun nicht mehr beim
Handelsregister eingereicht, sondern sind elektronisch an den Betreiber des
elektronischen Handelsregisters zu übermitteln. Das Brisante dabei ist, dass
der Betreiber des elektronischen Handelsregisters die fristgerechte und
vollständige Einreichung der Unterlagen durch elektronischen Abgleich überprüft
und Verstöße dem eigens zu diesem Zweck gegründeten Bundesamt für Justiz zu
melden hat. Dieses wird von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren gegen die
publizitätspflichtige Gesellschaft und deren verantwortliche Organe einleiten.
Waren früher Verstöße praktisch sanktionslos, erfolgt jetzt unweigerlich eine
(gebührenpflichtige) Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von € 2.500,00 bis
€ 25.000,00, verbunden mit der Aufforderung, der Offenlegungspflicht
binnen sechs Wochen nachzukommen. Geschieht dies nicht, wird das Ordnungsgeld
festgesetzt und die Verfügung wiederholt, und zwar ggf. so oft, bis die
Offenlegung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Man schätzt, dass wenn es an der in Deutschland verbreiteten Nichtbeachtung der
Offenlegungspflicht bleiben sollte, ein „Drohbrief“ des Bundesamtes bei
mindestens 800.000 Unternehmen eingehen müsste. Allerdings dürften die
Kapazitäten des Bundesamts hierfür zunächst kaum ausreichen.
Vermeidungsstrategien
Angesichts dessen wird die Suche nach Vermeidungsstrategien vor allem im
mittelständischen Bereich wieder an Aktualität gewinnen. Allerdings sind die
Möglichkeiten in dieser Hinsicht begrenzt. Keinen Ausweg stellt die Flucht in
EU-ausländische Rechtsformen (z.B die englische Ltd.) dar, weil diese
Gesellschaften ebenfalls publizitätspflichtig sind, sofern sie eine
Niederlassung in Deutschland haben. Denkbar wäre aber die Umwandlung des
Unternehmens in eine Personengesellschaft unter Beteiligung einer natürlichen
Person als unbeschränkt haftendem Gesellschafter, eine Lösung, die mit der
persönlichen Haftung freilich teuer erkauft werden muss. Zumindest eine
Abmilderung könnte durch die Aufstellung befreiender Konzernabschlüsse erreicht
werden, die eine Offenlegung der Einzelabschlüsse der Konzerngesellschaften
unter bestimmten Voraussetzungen entfallen ließe. Auch eine Umgestaltung des
Unternehmens in kleine Kapitalgesellschaften käme in Betracht, so dass nicht
der gesamte Jahresabschluss, sondern nur Bilanz und Anhang zu veröffentlichen
wären.
Fazit:
Das elektronische Handelsregister, das Unternehmensregister sowie die
Änderung des Systems der Jahresabschlusspublizität führen zu einer deutlich
verbesserten Transparenz der Marktteilnehmer, wie sie in anderen Ländern durchaus
schon länger etabliert ist. Statt sich vor dem „gläsernen Unternehmen“ zu
fürchten, sollte man sich den Neuerungen stellen und diese gezielt im Rahmen
des Marketing gegenüber dem Kunden, aber auch gegenüber dem Kapitalmarkt
einsetzen: Nichts spricht in diesem Zusammenhang etwa dagegen,
Gesellschaftsunterlagen nicht mehr nur in deutscher Sprache, sondern zusätzlich
in einer weiteren EU-Amtssprache zum Handelsregister einzureichen, wie es § 11
HGB jetzt ermöglicht.
Zum Autor:
Dr. Volker Rebmann ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Zirngibl
Langwieser Rechtsanwälte Notare, Frankfurt am Main. Zu seinen Schwerpunkten
gehören das Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht sowie die Begleitung von
M&A-Tranksaktionen.
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