If you’re going to San Francisco, be sure to…

BilderBox

Ausgangspunkt ist selbstverständlich die Analyse der geschäftlichen Situation des Unternehmens. Besteht schon eine wirtschaftliche Tätigkeit in den USA? Wird Expansion oder der Markteintritt angestrebt? Soll ein Tochterunternehmen gegründet oder das bestehende Unternehmen verlegt werden? Die im Wesentlichen europarechtsgetriebene Internationalisierung des Gesellschaftsrechts hat neue Handlungsmöglichkeiten eröffnet, andere sind gerade dabei sich zu formen. Der deutsche Gesetzgeber hat bereits 2008 deutschen GmbHs und Aktiengesellschaften gestattet, ihren Verwaltungssitz ins Ausland zu verlegen, solange der gesellschaftsvertraglich geregelte Satzungssitz in Deutschland verbleibt. Die USA als Zuzugsstaat erkennen die Rechtsform des Staates, in dem eine Gesellschaft gegründet wurde, an, so dass das Unternehmen unter Wahrung seiner rechtlichen Identität seine tatsächliche Verwaltung in die Vereinigten Staaten verlegen kann. Dies hat wesentliche Vorteile etwa gegenüber der Gründung einer neuen Niederlassung oder auch einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, da dort die Übertragung der Vermögenswerte und vertraglichen Beziehungen des Unternehmens, ob durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge, Zustimmungserfordernisse, Kündigungsklauseln oder auch Grunderwerbsteuer, auslösen kann. Noch einen Schritt weiter geht eine neuere Entscheidung des OLG Nürnberg, die die sitz- und formwechselnde Eintragung einer ursprünglichen Luxemburgischen S.à.r.l. als GmbH in ein deutsches Handelsregister zugelassen hat und damit einen grenzüberschreitenden Formwechsel. Was eine kosten- und zeiteffiziente Option zur Umstrukturierung darstellen könnte, beschränkt sich derzeit jedoch auf einen einzigen Zuzugsfall. Der formwechselnde Wegzug einer deutschen Gesellschaft etwa in die USA wäre daher noch mit den beteiligten Behörden und juristischen Beratern zu ergründen.

Steuerrecht, Bilanz, Buchführung

Doch auch die identitätswahrende Verlegung des Verwaltungssitzes in das Ausland zieht steuerliche Folgen nach sich. Endet infolge der Sitzverlegung das deutsche Besteuerungsrecht, so kommt es zur „Wegzugsbesteuerung“: Stille Reserven in den Wirtschaftsgütern des Unternehmens, das keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland behält, werden aufgedeckt und besteuert. Steuerliche Verlustvorträge und Zinsvorträge erlöschen. Sitzverlegende Gesellschaften ohne Geschäft, die jedoch noch Verbindlichkeiten z.B. im Konzern haben, könnten durch den Wegzug einen steuerpflichtigen Sanierungsgewinn auslösen. Gerade Unternehmen, die bereits eine geschäftliche Vergangenheit haben, sollten diese Fragen sorgfältig prüfen. Auf eine GmbH oder AG mit Verwaltungssitz im Ausland bleibt deutsches Gesellschaftsrecht anwendbar. Die Bilanzierung der Gesellschaft ist gemäß § 244 HGB weiterhin auf Deutsch und in Euro vorgeschrieben, was Zusatzaufwand für ein amerikanisch geprägtes Management verursachen kann.