M&A Kolumne von Dr. Matthias Birkholz, Lindenpartners

Dr. Matthias Birkholz: Deutschland First? – Neuer Nationalismus bei der Regulierung der Wirtschaft
Dr. Matthias Birkholz, Lindenpartners

Mit einem Wandeldarlehen wird dem Darlehensgeber das Recht eingeräumt, den Darlehensbetrag einschließlich Zinsen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses, etwa dem Zustandekommen einer Finanzierungsrunde, in Geschäftsanteile an der Gesellschaft zu wandeln.

Wandeldarlehen erfreuen sich besonders bei Start-ups großer Beliebtheit. Es sind vor allem zwei Argumente, die zugunsten von Wandeldarlehen angeführt werden. Sie werden in aller Regel nur privatschriftlich abgeschlossen und enthalten zumeist nur knappe Regelungen. Wandeldarlehen gelten daher als einfach und kostengünstig zu implementieren. Das ist gerade dann ein schlagkräftiges Argument, wenn die Zeit drängt, weil das Geld knapp wird. Durch den Abschluss eines Wandeldarlehens meint man langwierige Vertragsdiskussionen vermeiden zu können. Ferner umgeht man Bewertungsdiskussionen zu einem frühen Zeitpunkt.

Mit diesen angeblichen Vorteilen ist es jedoch in Wirklichkeit nicht weit her. Bewertungsdiskussionen werden nämlich nur auf einen späteren Zeitpunkt verlagert. Oftmals verkompliziert die Existenz von Wandeldarlehen Finanzierungsrunden. Die Interessen von Gesellschaftern und Darlehensgebern sind nämlich insofern entgegengesetzt. Während die Gesellschafter an einer möglichst hohen Bewertung interessiert sind, freut sich der wandlungsberechtigte Darlehensgeber über eine möglichst niedrige Bewertung.

Ähnlich sieht es mit der vermeintlichen Einfachheit der Wandeldarlehen aus. Nur selten wird der Weg gewählt, dem Wandlungsberechtigten Geschäftsanteile im Wege des genehmigten Kapitals zukommen zu lassen. Gleichwohl wird, obwohl eine entsprechende Ermächtigung seitens der Gesellschafter fehlt, oftmals lediglich ein privatschriftlicher Vertrag zwischen der Gesellschaft als Darlehensnehmerin und dem Darlehensgeber geschlossen. Das mag im angloamerikanischen Rechtskreis hinreichend sein, aber nicht in Deutschland. Die Wirksamkeit eines solchen Vertrages scheitert zwar nicht an der mangelnden Beurkundung. Der Vertrag ist aber bereits deswegen unzureichend und unwirksam, weil den Geschäftsführern insoweit die Dispositionsmacht für die Gesellschafterstellung betreffende Maßnahmen fehlt.

Werden hingegen richtigerweise die Gesellschafter dergestalt an dem Vertrag beteiligt, dass sie sich für den Wandlungsfall zu einer Kapitalerhöhung verpflichten, wird trotzdem häufig auf eine notarielle Beurkundung verzichtet. Das ist ein Fehler. So bestehen bereits grundsätzliche Zweifel, ob nicht die entsprechende Stimmbindungsvereinbarung und damit der gesamte Vertrag der notariellen Beurkundung bedarf. Eine Beurkundung ist schon aus diesem Grund zu empfehlen.

Entscheidend ist jedoch ein anderer Punkt. Im Wandlungsfall wird der Darlehensgeber Gesellschafter. Das aber macht für beide Parteien nur Sinn, wenn er auch Partei des zwischen den Gesellschaftern regelmäßig geschlossenen Beteiligungsvertrages wird. Eine entsprechende Verpflichtung sollte daher in einem Wandeldarlehensvertrag regelmäßig enthalten sein. Ist das – wie häufig – hingegen nicht der Fall, fehlen bei Ausübung des Wandelungsrechts entscheidende Regelungen, die üblicherweise nicht in der Satzung, sondern in einem Beteiligungsvertrag geregelt werden: unter anderem z.B. Liquidationspräferenzen sowie Drag und Tag Along-Regelungen. Wird hingegen eine solche Verpflichtung aufgenommen, ist zu bedenken, dass die im Beteiligungsvertrag enthaltenen Regelungen in aller Regel auch beurkundungspflichtige Komponenten umfassen. Das macht die Beurkundung des bei einer entsprechenden Beitrittsverpflichtung damit im Zusammenhang stehenden Wandeldarlehensvertrages unerlässlich. Beherzigt wird das jedoch in der Praxis nur selten.

 

Dr. Matthias Birkholz ist Gründungspartner der Berliner Rechtsanwaltssozietät Lindenpartners. Die Beratung von Gesellschaften, Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten im Zusammenhang mit Fragen der Pflichtverletzungen von Gesellschaftsorganen bildet einen besonderen Schwerpunkt seiner Tätigkeit.