Recht tückisch

Internet wirft Fragen auf
Da die technische Entwicklung aber immer weiter fortgeschritten ist und die Übernahme fremder schöpferischer Leistung durch Aufzeichnung und Kopieren immer leichter machte, musste bis zum Erlass des deutschen Urheberrechtsgesetzes 1965 der Bundesgerichtshof (BGH) in vielen Einzelfallentscheidungen den Schutz der Urheber näher ausgestalten. Geistiges Eigentum ist gleichrangig mit dem Sacheigentum und steht unter dem Schutz von Art. 14 GG. Damit unterliegt es aber auch den gleichen Schranken, wonach „Eigentum verpflichtet“ und „sein Gebrauch (…) zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (soll)“, Art. 14 Abs. 2 GG. Daraus ist erkennbar, dass der Urheber nicht anders als ein Sacheigentümer sich nicht unbeschränkt gegen die Nutzung seiner Rechte wehren kann und es daher von Fall zu Fall einer genauen Betrachtung der aus dem Gesetz ableitbaren Ansprüche bedarf. Ebenso ist der Schutzumfang hinsichtlich Erlangung, Umfang und Durchsetzung der Rechte nur anhand der jeweiligen national-staatlichen Regelungen genau zu ermessen.

Gewerblicher Rechtsschutz ist grundsätzlich auf das jeweilige staatliche Territorium beschränkt. Zwar bieten Einrichtungen wie das Europäische Markenamt für Warenzeichen/Marken oder das Europäische Patentamt für Patente Verfahrensvereinfachungen, so dass nicht für jeden Staat gesondert Anträge eingereicht und ggf. verteidigt werden müssen, aber die Durchsetzung der durch die Eintragung gewonnenen Rechte gegen die Verletzer richtet sich nach dem Recht des Landes, in dessen Territorium die Rechtsverletzung erfolgt. Wie sich durch Betrachtung der heute allgegenwärtigen Einrichtung des Internets zeigt, führt dies in der Praxis oft zu höchst unbefriedigenden Ergebnissen. Zwar kann an jedem Ort, an dem ein Internetzugang vorhanden ist, die im Internet erfolgte Rechtsverletzung wahrgenommen werden, so dass der sogenannte „Ort der unerlaubten Handlung“ in einer Vielzahl von Staaten festgestellt werden kann und damit das örtlich materielle Recht ebenso wie das Prozessrecht anwendbar ist, aber die Zustellung einer Klage ebenso die Vollstreckung eines Urteils kann nur dort erfolgen, wo der Verletzer seinen Geschäftssitz hat, und das ist oft nur ein Briefkastenschlitz.

Abgesehen von Fragen der internationalen Zuständigkeit der Gerichte und der Frage, welches nationale Recht anzuwenden ist, stellt sich in diesen Fällen auch die Frage nach der Durchsetzbarkeit eines mit Erfolg erstrittenen Titels, sei es ein Urteil oder ein gerichtlicher Beschluss. Hierzu eine generelle Handlungsempfehlung zu verfassen, würde den Rahmen dieses Artikels sprengen und überdies – vermutlich – auch sehr Fernliegendes darstellen, das dann doch schon aus Gründen der Wirtschaftlichkeit besser im Einzelfall näher untersucht wird.

Rechtsbeistand unverzichtbar
Unter IP fällt nicht nur das Urheberrecht, für das regelmäßig keine Registrierung notwendig ist, sondern auch die dem Schutz technischer Erfindungen dienenden Rechte des Patent- und Gebrauchsmusterschutzes sowie das Markenrecht, der Geschmacksmusterschutz und der durch das UWG gegebene ergänzende Leistungsschutz. In Deutschland sind Streitigkeiten im Bereich der Verletzung dieser Rechte grundsätzlich den Landgerichten zugewiesen, wobei die Bundesländer gesonderte Zuständigkeiten festgelegt haben. Dies führt grundsätzlich dazu, dass derartige Streitverfahren die Beauftragung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes notwendig machen, der idealerweise mit der Materie vertraut sein sollte. Ist Streitthema eine Patentverletzung, empfiehlt sich auf jeden Fall die Hinzuziehung eines Patentanwaltes neben dem Prozessanwalt.

Nachdem die einschlägigen Rechtsnormen, wie das Patentgesetz (§ 139 PatG) und das Markengesetz (§ 14 MarkenG) die einzelnen Rechte des Verletzten in gleicher Weise beschreiben, kann ebenso wie für die übrigen Einzelgesetze festgehalten werden, dass der Verletzte grundsätzlich Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz hat und gegebenenfalls Vernichtung der unrechtmäßig hergestellten Kopien verlangen kann. Der Anrufung des Gerichtes sollte regelmäßig eine sogenannte „Abmahnung“ vorgeschaltet werden, d. h. eine schriftliche Aufforderung an den Rechtsverletzer, die Rechtsverletzung zu unterlassen.

1. Abmahnung
Diese Abmahnung wird regelmäßig gekoppelt mit der Verpflichtung zu einer Vertragsstrafe für den Fall weiterer Rechtsverletzungen. Nur die angemessene Vertragsstrafe beseitigt die Wiederholungsgefahr. Regelmäßig enthalten solche Abmahnschreiben zugleich die Aufforderung, den entstandenen Schaden zu ersetzen, darunter insbesondere die durch die Einschaltung eines Anwalts entstandenen Kosten. Man kann auf eine Abmahnung verzichten, läuft aber in das Kostenrisiko. Erkennt der Rechtsverletzer  nämlich nach Zustellung der Klage den Anspruch an, muss er die bis dahin entstandenen Kosten nicht immer erstatten. In besonders dringlichen Fällen oder wenn Gegenwehr zu erwarten ist, kann es allerdings sinnvoll sein, dieses Kostenrisiko einzugehen.

2. Einstweilige Verfügung
Ist die in dem Abmahnschreiben gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ungenutzt verstrichen, so kann versucht werden, eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht zu erhalten. Dies setzt voraus, dass die gerichtliche Entscheidung dringlich ist. Dies wird von den Gerichten in München nur dann als gegeben angesehen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnis von Verletzungshandlung und Verletzungstäter und Antragstellung bei Gericht nicht mehr als vier Wochen verstrichen sind. Dabei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Frist, Verzögerungen gehen aber regelmäßig zu Lasten des Verletzten. Im Übrigen fordert das Gesetz (§ 940 ZPO), dass der materielle Anspruch glaubhaft gemacht wird, d. h. durch Urkunden oder entsprechende eidesstattliche Versicherungen dokumentiert wird und nachgewiesen, dass eine schnelle vorläufige Regelung zur Verhinderung wesentlicher Nachteile oder aus anderen, gravierenden Gründen, notwendig ist. Liegen diese Voraussetzungen auch in den Augen des Gerichtes vor, ergeht die Entscheidung ohne Anhörung der Gegenseite per Beschluss. Soweit es sich um eine Patentverletzung handelt, sind die Gerichte sehr zögerlich, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, da die Tatsache der Verletzung oftmals nicht einfach und klar argumentiert werden kann, da oft komplexe und komplizierte technische Fragen zu beurteilen sind.

Ebenso sind die Gerichte zögerlich im Bereich der anderen gewerblichen Schutzrechte immer dann, wenn der Verletzungstatbestand nicht klar zu Tage tritt und keine ernstliche Gefahr droht, dass durch die Verletzung der Rechte auch ein großer Schaden entstünde. Dies ist dann anders, wenn es die Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch Presse und Rundfunk betrifft, weil hier anerkannt ist, dass nur schnelles Agieren Schaden vermeidet, der regelmäßig auch nicht durch Schadensersatz wieder gut gemacht werden kann. Insoweit zusammengefasst: Das deutsche Recht gibt die Möglichkeit für schnellen, einstweiligen Rechtsschutz, wenn im konkreten Einzelfall die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind und ordnungsgemäß aufbereitet dem Gericht zu Gehör gebracht werden.

3. Klage
Kommt man im Rahmen der Prüfung von Verletzungstatbestand und Verletzungsumfang zu dem Ergebnis, dass eine einstweilige Verfügung nicht erfolgsversprechend ist, oder hat man diese zwar beantragt, ist aber vom Gericht damit abgewiesen worden, bleibt der Weg zur „normalen“ Klage mit den Möglichkeiten, sich etwa ergebende Sachverhaltslücken durch Zeugenbeweis oder Sachverständigengutachten zu schließen. Während bei einer einstweiligen Verfügung der Beschluss des Gerichtes meist einige Tage nach Einreichung des Antrags vorliegt, dauert ein „normales“ Verfahren natürlich wesentlich länger, da der Prozessstoff durch Schriftsätze der Parteien vorzubereiten ist, in jedem Fall mündlich verhandelt wird und bei komplexen Themen, z. B. im Patentbereich, weiträumige Schriftsatzfristen nicht nur in Anspruch genommen werden sondern auch notwendig sind, damit die Grundlage für die Entscheidung durch das Gericht gelegt werden kann. Abhängig von der Auslastung der Prozessanwälte und damit deren Nachfrage nach Fristverlängerungen, lässt sich die Dauer eines Gerichtsverfahrens in erster Instanz beim Landgericht nur als Durchschnittswert bestimmen.

Über den Daumen gepeilt sind hier – wenn es ohne Beweisaufnahme und ohne große Schriftsatzfristverlängerungen geht – etwa sechs Monate, im Mittel wohl neun bis zehn Monate und soweit Sachverständigengutachten notwendig sind, kann es sich bis zum Vorliegen eines Urteils in erster Instanz auch über zwei Jahre hinziehen. Es ist wichtig zu wissen, dass durch die letzten Novellierungen der Zivilprozessordnung notwendig ist, den gesamten Streitstoff ausführlichst und unter Beweisantritt in der ersten Instanz darzulegen, da die Berufung zum Oberlandesgericht keinen neuen, „vergessenen“ Sachverhalt oder Beweisantritt zur Kenntnis nehmen darf. Auch denkbare Gegenansprüche, unabhängig ob sie im Wege der Aufrechnung oder einer Widerklage geltend gemacht werden können, hindern das Berufungsgericht nicht, wenn ihm das landgerichtliche Urteil nicht falsch erscheint, die Berufung per Beschluss abzuweisen. Die dringende Empfehlung geht daher dahin, alles in der ersten Instanz rechtzeitig vorzutragen.

Neben den zivilrechtlichen Waffen, kann man auch das Strafrecht bemühen, das die Verletzung von IP-Rechten unter Strafe stellt. In bestimmten Fällen können die Ermittlungsergebnisse für die Durchsetzung der Ansprüche auf Schadensersatz hilfreich sein. Auch ist möglich, mit Hilfe der Zollbehörden die Beschlagnahme von Piraterieprodukten zu erreichen.

Streitwert als Basis der Gerichtskosten
Nun dürfte interessant sein, mit welchen Kosten der Schutz des geistigen Eigentums verbunden ist. An dieser Stelle nur kurz der Hinweis, dass die Rechte aus Patenten, Marken, Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern voraussetzen, dass sie eingetragen wurden, was natürlich Registrierungsgebühren und Anwaltskosten zur Folge hat. Geht es um die Verletzung eines bestehenden Rechtes gilt grundsätzlich, dass die Partei, die das Gerichtsverfahren verliert, der anderen die angefallenen Kosten zu erstatten hat, jedoch nur in der Höhe, wie sie sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bemessen. Richtschnur ist dabei der sogenannte Streitwert, den das Gericht festsetzt, wobei es meistens den Angaben des Klägers folgt, so lange sich diese im Rahmen halten. Bei einer Markenverletzung, wenn es sich jetzt nicht um eine bekannte Marke wie z. B. „Rolex“ handelt, die viel höher zu bewerten ist, ist ein Rahmen eröffnet, der einen Streitwert von 50.000 Euro angemessen erscheinen lässt.

In diesem Fall wäre bei einer Klage ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 684 Euro zu leisten und die Verfahrensgebühr sowie die für die Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verdiente Terminsgebühr eines Anwaltes kommt man auf etwa 2.650,00 Euro netto. Das Gesamtprozesskostenrisiko (Gericht, zwei Anwälte) lässt sich auf knapp 6.000 Euro beziffern. Bei einem Streitwert von 100.000 Euro wären dies knapp 8.100 Euro netto. Eine kleine bittere Pille: Sollte bei einem Prozess der Gegner klamm sein und die von ihm zu erstattenden Kosten nicht erstatten können, trifft die Last der Gerichtskosten ebenso wie die Kosten des eigenen Anwaltes trotzdem den Gewinner des Prozesses.

Beim Patentverletzungsverfahren und der Einschaltung eines Patentanwaltes neben den Prozessbevollmächtigten, verdoppeln sich die Anwaltskosten, da auch für die Patentanwälte der gleiche Gebührenrahmen gilt. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass natürlich dann, wenn Sachverständige Gutachten erstellen, diese die Verfahrenskosten ebenso erhöhen, wie dann, wenn Zeugen geladen werden müssen, die Anspruch auf Erstattung der Reisekosten und des Verdienstausfalles haben, nach relativ engen Vorgaben. Da das RVG vorsieht, dass außergerichtliche Tätigkeiten des Anwaltes nach einer abzuschließenden Vereinbarung zu vergüten sind, kann hier abhängig vom vereinbarten Stundensatz und dem Einsatz der Kostenfaktor eigener Anwalt die genannten Beträge übersteigen. Wie oben schon erwähnt, richtet sich der Rechtsschutz jeweils nach dem Staat, in dem die Rechte verletzt wurden. Es würde den Rahmen dieses Artikels sprengen, jetzt in gleicher Art und Weise wie für Deutschland für alle EU-Staaten zu referieren, mit welchen Kosten und mit welcher Verfahrensdauer zu rechnen ist. Dies sollte zwingend, insbesondere im Rahmen von EU-Patenten, im Einzelfall genauestens betrachtet werden.

Eskalation ins europäische Ausland
In einzelnen EU-Ländern kann die Verfahrensdauer in Patentverletzungsstreitigkeiten extrem lange dauern. So kann es passieren, dass der – abgemahnte – Verletzer in einem anderen EU-Land eine Klage erhebt, mit dem Antrag festzustellen, dass er das Patent nicht verletzt hat. Meist wird zugleich auch Klage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, dass das erteilte Patent (aus dem Sie vorgehen wollen) nichtig ist. Sind diese beiden Klagen z. B. bei einem italienischen Gericht anhängig gemacht, steht die dortige Anhängigkeit der weiteren Verfolgung der z. B. in Deutschland anhängig gemachten Patentverletzungsklage entgegen, so dass über die Patentverletzungsklage erst entschieden werden kann, wenn über die negative Feststellungsklage und die Nichtigkeitsklage in Italien rechtskräftig entschieden wurde, und das kann dauern. Auch Belgien wird gerne genommen. Dies ist auch ein Beispiel dafür, über die Frage, ob dem Verletzer eine Abmahnung geschickt wird oder nicht, gründlich nachzudenken. Diese „Torpedo-„Methode kann auch im Zusammenhang mit einer EU-Markenanmeldung praktiziert werden.

Der Rechtsweg in China
China hat viele Gesetze in Anlehnung an die hier in Deutschland geltenden Gesetze formuliert. Allerdings gibt es für den Rechtsschutz der Urheber, der Markeninhaber und für den Bereich des Wettbewerbsrechtes nicht nur die Möglichkeit, Gerichte anzurufen, sondern auch das jeweils zuständige „lokale Urheberrechtsbüro“. Es gibt die Möglichkeit, einstweilige Verfügungen zu beantragen, allerdings muss der Antragsteller Sicherheit für die Schäden leisten, die dann entstehen können, wenn sich die einstweilige Verfügung im Nachhinein als unberechtigt erweist. Und auch dort ist der Antragsteller verpflichtet, den Nachweis zu führen, dass es zwingende Gründe gibt, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendig machen. Überdies erfolgt die Antragstellung regelmäßig mit Erhebung der Hauptsacheklage, spätestens 15 Tage später.

Eine Strafanzeige hat nur dann Erfolg, wenn auch ein materieller Schaden durch die Verletzungshandlung entstanden ist und nachgewiesen werden kann. Die durchschnittliche Verfahrensdauer für einen Zivilprozess ist ein Jahr, in einfachen Fällen liegt die Entscheidung nach 6 Monaten vor. In komplizierten Verfahren kann es auch länger, bis zu 15 Monate nach Klageerhebung, dauern. Urteile der ersten Instanz können durch Berufung angegriffen werden. Auch hier gilt auch die Beschränkung, dass nur solcher neuer Sachvortrag erlaubt ist, der nach der mündlichen Verhandlung in erster Instanz entstanden ist oder bekannt wurde. Die Gerichtskosten liegen im Schnitt bei 1 % des Streitwertes und Anwälte berechnen ihr Honorar nach Stunden, dass sich zwischen US-$ 180,00 und 400,00 bewegt, im Schnitt muss man aktuell von US-$ 260,00 ausgehen. Für ein Verfahren mit dem Streitwert von EUR 50.000,00 sind etwa EUR 4.000,00 Kosten zu kalkulieren, wobei auch in China gilt, dass die Gerichtskosten von dem Verlierer des Prozesses zu tragen sind und der Gewinner Anspruch auf Erstattung angemessener Anwaltskosten hat.

Der Rechtsweg in Indien
Gesetzgebung und Rechtspraxis in Indien steht in starker Abhängigkeit zum englischen Rechtssystem mit Prägung durch precedents und der Trennung zwischen solicitors, d. h. den Anwälten für die aussergerichtliche Bearbeitung und Vorbereitung der Prozesse und den barristers, die den Fall vor Gericht vertreten. Das geistige Eigentum, sei es Urheberrecht, sei es Patent- und Markenrecht ist in Indien ebenfalls durch verschiedene Gesetze (z. B. Urhebergesetz von 1957; Patentgesetz von 1970, Markengesetz von 1999) gesetzlich geschützt. Die Durchsetzung der Rechte erfolgt, teilweise nach Rechtsmaterie und damit Erstzuständigkeit unterschieden, vor den District oder High Courts. Wenn hoher Schaden droht und Eilbedürftigkeit prima facie vorgetragen werden kann, werden auf gesonderten Antrag (einstweilige) Verfügungen erlassen. Der Antrag ist rechtlich möglich bis zum Eintritt der Verjährung des Anspruches (drei Jahre), wird aber meist gleichzeitig mit dem Hauptantrag bei Gericht eingereicht.

Die Gerichte in Indien sind sehr überlastet, so dass die Verfahrensdauer bis zur Entscheidung, auch für eine einstweilige Verfügung sich von zwei Wochen bis zu sieben Jahre hinziehen kann. Es darf daher nicht erstaunen, wenn es bei Hauptsacheverfahren einige Jahre dauert, bis die Verhandlung terminiert wird. Gegen die Entscheidung des Gerichtes ist Berufung möglich, entweder zum Apex Court des Teilstaates oder zum Supreme Court. Neuer Sachvortrag ist nicht möglich. Die Berufungsgerichte prüfen nur die richtige Anwendung des Rechts in der I. Instanz.  Die Gerichtskosten sind in den Teilstaaten unterschiedlich. Der High Court of Bombay würde aktuell bei einem Streitwert von 50.000 Euro (drei Mio. Indische Rupien) eine Gebühr von etwa 62.460 Rupien berechnen, also etwa 1.050 EUR, damit ca. 2 % des Streitwerts. Das Gebühren-Limit liegt bei 300.000 Rupien. Die Anwaltskosten werden nach Verfahrensschritten mit vom Anwalt dafür jeweils berechneten Pauschalen berechnet, für die es keine gesetzlichen Vorgaben gibt. Sie sind also abhängig von der Komplexität des Falles und natürlich auch dem Renommée der gewählten solicitor-firm und des barristers. Für den Fall, dass der Kläger vollständig gewinnt, kann er meist darauf hoffen, dass das Gericht ihm auch vollständigen Ersatz aller ihm tatsächlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten zuspricht.

Zum Autor
Rechtsanwalt Ferdinand von Stumm, ist seit drei Jahren Partner der Wirtschaftsrechtskanzlei Weitnauer in München. Er arbeitet vorrangig in den Bereichen gewerblicher Rechtsschutz (IP) Presse- und Arbeitsrecht. Für die Unterstützung bei der Recherche bedankt sich von Stumm bei Michael Meng, BMW Peking, sowie den Rechtsanwälten Bushra Shad, Harshada Wable und Prashant Sutar der Kanzlei Wakhariya & Wakhariya, Mumbai.