Rechtliche und steuerliche Prüfung bei Infrastrukturfonds

PantherMedia/Roman Dekan

Die anhaltende Niedrigzinsphase hat der Anlageklasse Infrastruktur in den vergangenen Jahren einen steten Zulauf von institutionellen Investoren gebracht. Vor allem der Versicherungssektor wird von den langfristig prognostizierten Cashflows angezogen. Versicherer unterliegen bei der Kapitalanlage den Geboten der Sicherheit, Rentabilität und Liquidität. Das Gebot der Sicherheit verlangt eine einmalige Prüfung vor dem Erwerb und eine fortlaufende Prüfung während der Anlagedauer. Hierfür benötigt der Anleger ein versiertes Beteiligungsmanagement.

Die hohe Nachfrage nach entsprechenden Kapitalanlagen hat gleichzeitig Produktanbietern und Investmentmanagern die Möglichkeit gegeben, ihre Produktpalette zu erweitern oder Investoren für ein neues Produkt zu gewinnen. Ob das unter wirtschaftlichen Aspekten ausgewählte Zielinvestment und die angebotene Beteiligungsstruktur auch unter rechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten für den Investor erwerbbar sind, wird in der Regel durch externe fachkundige Berater beurteilt.

Unterschiedliche Voraussetzungen

Der Prüfungsumfang hängt dabei u.a. davon ab, welche Strukturen der Anleger für seine Investments im Infrastrukturbereich nutzen möchte. Neben der Direktbeteiligung (eigene Bilanz) kommen insbesondere die Nutzung eigener Investmentfonds (inländischer oder ausländischer Spezialfonds) oder eigene Beteiligungsplattformen (Holding-/Verbriefungsgesell­schaft) in Betracht. Entsprechend unterschiedlich sind die Voraussetzungen, die im Rahmen der Erwerbbarkeitsprüfung zu berücksichtigen sind.

1. Direktinvestment (eigene Bilanz)

Eine direkte Beteiligung wird nur erwogen, wenn die damit verbundenen Folgen den aufsichtsrechtlichen und steuerlichen Status des Anlegers nicht berühren. Entscheidungsrelevante Kriterien sind dabei:

  • Gefährdung der subjektiven Steuerbefreiung aufgrund gewerblicher Einkünfte
  • unmittelbare Steuererklärungs- und Steuerzahlungspflichten im Ausland
  • Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme ins gebundene Vermögen (freie Übertragbarkeit, Haftungsbeschränkung).