Wie setzt sich eine moderne Unternehmens-finanzierung 2013 zusammen?

Panthermedia/Elena Elisseeva

Crowdfunding über Internetplattformen ist „in“, ist aber in der Regel allenfalls auf Unternehmensgründungen mit geringerem Kapitalbedarf zugeschnitten. Mit partiarischen Nachrangdarlehen oder auch mit einem Genossenschaftsmodell (siehe beispielsweise amd Therapy) lässt sich der regulatorische Radar (Prospektpflicht, Zulassung durch die BaFin) derzeit noch unterfliegen. Es bleibt aber abzuwarten, ob bzw. wann der Gesetzgeber aus Anlegerschutzerwägungen auch diese Lücken schließt. Vordringliches Ziel sollte bleiben, diejenigen zu mobilisieren, die über ausreichendes Vermögen verfügen und mit dem Risiko des Fehlschlags ihres Investments verständig umgehen können. Dies sind und bleiben Business Angels.

Aber wer investiert, wenn er damit rechnen muss, dass er am Ende der Dumme ist? Ein Venture kann nur dann erfolgreich sein, wenn alle Beteiligten hinter ihm stehen, da sie alle in ausgewogener Form von seinem Erfolg profitieren und vom Gerechtigkeitsgehalt der vereinbarten Konditionen überzeugt bleiben. Dies gilt in besonderem Maße für den Exit. Statt einseitig auf den eigenen Vorteil zu achten, hilft in vielen Situationen langfristig, nicht nur in der Weihnachtszeit, die Beherzigung des Satzes „Geben ist besser als Nehmen“. So ist vor allem das inzwischen eingefahrene „Lifo“-Prinzip (last in, first out – der letzte Investor zieht als Erster sein Geld wieder heraus) Gift für Gründer und Frühphaseninvestoren, speziell auch Business Angels. Es muss nicht gleich eine revolutionäre Umkehrung in ein „Fifo“-Prinzip (first in, first out) sein. Aber zumindest für diejenigen Fälle, in denen sich das Unternehmen plangemäß entwickelt, sollte es gelten und die Leistung derjenigen honorieren, die am längsten das (größte) Risiko getragen haben. Damit können sich Diskussionen über Bewertung, Phantom Stocks für Gründer, vermeintliche Vorteile einer mezzaninen Beteiligung von Business Angels, Mitverkaufspflichten oder Umgehungsversuche von geschäftsführenden Gesellschaftern durch Nebenabreden mit einem Käufer erübrigen. Die Liquidationspräferenz sollte im Kern als Investmentschutz und nicht als Mittel der Renditeoptimierung begriffen werden.

 

Wolfgang Weitnauer