Erleichterungen für Venture-Fonds im Regulierungsdschungel

Panthermedia/Daum Daniel

AIFM-Richtlinie und KAGB-Entwurf

Das Kapitalanlagegesetzbuch liegt mittlerweile als Regierungsentwurf vom 12. Dezember 2012 vor („KAGB-E“). Das Gesetz muss bis zum 22. Juli 2013 in Kraft treten, um die Umsetzungsfrist der AIFM-Richtlinie einzuhalten. Bis dahin kann es durchaus noch zu Änderungen kommen. Im Januar hat etwa der Bundesrat vorgeschlagen, die Mindestzeichnungssumme für semiprofessionelle Anleger auf erstaunliche 10 Mio. EUR (statt 200.000 EUR) zu erhöhen. Daneben können sich noch gravierende Auswirkungen durch die sogenannten Level I-Maßnahmen (Ausführungsbestimmungen) auf europäischer Ebene und die noch unbekannte Verwaltungspraxis der Regulierungsbehörden (vor allem der BaFin) ergeben.

Ausnahme für „kleine Spezial-AIF-Manager“

Für „kleine Spezial-AIF-Manager“ besteht eine weitgehende Befreiung von den Regelungen des KAGB. Diese Fondsmanager benötigen keine Erlaubnis, sondern müssen sich nur bei der BaFin registrieren und einige Berichtspflichten erfüllen. Nicht anwendbar sind u.a. die Mindestkapitalanforderungen, alle Organisationsvorschriften für den AIF-Manager (getrenntes Risikomanagement etc.) sowie die auf Fondsgesellschaften anwendbaren Regeln (Depotbankerfordernis, Typenzwang als Investmentkommanditgesellschaft etc.). Bis zur Verabschiedung der EuVECA-Verordnung dürfte dieses „KAGB light“-Regime das wichtigste Instrument sein, um den Regulierungsaufwand zu begrenzen.

Die Befreiung knüpft an zwei Voraussetzungen an:

1. „Kleine“ AIF-Manager dürfen Fonds mit insgesamt bis zu 100 bzw. 500 Mio. EUR an Vermögensgegenständen verwalten (Assets under Management).Die Grenze von 500 Mio. EUR gilt, wenn alle verwalteten Fonds ohne Leverage investieren. Werdenauch geleveragte Fonds verwaltet, gilt die Grenze von 100 Mio. EUR. Für Venture Capital-Fonds sollte deshalb in aller Regel die höhere Grenze maßgeblich sein. Für Buyout-Fonds ist noch nicht endgültig geklärt, ob allein die Fondsebene betrachtet wird, oder ob Akquisitionsfinanzierungen unterhalb des Fonds dem Fonds zugerechnet werden.

2. Der AIF-Manager (und die mit ihm verbundenen Unternehmen) dürfen ausschließlich „Spezial-AIF“ verwalten. Spezial-AIF sind Fonds, deren Anteile ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden dürfen. Professionelle Anleger sind die klassischen institutionellen Anleger (Banken, Versicherungen etc.) und sonstige Gesellschaften ab einer bestimmten Mindestgröße. Semiprofessioneller Anleger ist dagegen jeder Anleger, der mindestens 200.000 EUR investiert und über die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt sowie jeder Mitarbeiter oder Geschäftsleiter des Fondsmanagers bei Investments in eigene Fonds (unabhängig von der Zeichnungssumme). Nicht zugelassen sind damit nur Privatanleger ohne ausreichende Erfahrung oder mit einer Beteiligung unter 200.000 EUR. Die Einführung der Kategorie des semiprofessionellen Anlegers im Regierungsentwurf ist eine erhebliche Erleichterung gegenüber früheren Entwürfen des KAGB-E.

Die Ausnahme setzt weiterhin voraus, dass der Manager „ausschließlich“ Spezial-AIF verwaltet. Deshalb muss der Manager grundsätzlich auch für bestehende Fonds ermitteln, ob an diesen nur professionelle und semiprofessionelle Anleger beteiligt sind. Offen ist dabei noch, ob alle bestehenden Fonds betrachtet werden müssen oder nur solche, die nach dem 21. Juli 2013 noch investieren. Im Einzelfall kann es notwendig sein, bestehende Privatanleger auszuschließen (wenn rechtlich möglich) oder herauszukaufen (wenn wirtschaftlich möglich), um den Anwendungsbereich der Ausnahme zu erhalten.