Kein Wort zu Ihrem Fundraising!

Panthermedia/Werner Dreblow

Verboten: Solicitation und Advertising

Die USA sind, im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen, beim Marketing von Private Equity-Fonds vergleichsweise und für viele überraschend restriktiv. Das Wichtigste: Die Regelungen finden extraterritorial Anwendung und müssen auch von nicht amerikanischen GPs beachtet werden, sofern sie US-Gelder einwerben wollen. Fund Counsel sind daher darauf bedacht, die Teams daran zu erinnern, dass vor dem Final Closing jede Form der Veröffentlichung oder Marketing, die nach amerikanischem Recht als „allgemeine Angebotsaufforderung“ (General Solicitation) oder als „allgemeine Werbung“ (General Advertising) zu verstehen ist, erhebliche rechtliche Hindernisse für das Fundraising in
den USA und selbst strafrechtliche Folgen für die jeweiligen GPs auslösen kann. Ferner kann ein Verstoß Rücktrittsrechte von US-Investoren zur Folge haben. Zur „General Solicitation“ und dem „General Advertising“ zählen nicht nur die klassischen Maßnahmen eines öffentlichen Vertriebs, sondern auch bestimmte First Closing Announcements, Interviews und selbst Blogger Statements – und dies auch hier unabhängig davon, ob dies in den USA oder sonst wo geschieht.

Lockerung in Sicht?

Dieses Regelwerk ist nach wie vor Gesetz und muss beachtet werden. Der bestehende Rechtsrahmen ist aber mit Einführung des US Jumpstart Our Business Startups Act („JOBS Act“) am 5. April 2012 im Umbruch. Der JOBS Act erfordert, dass ein breiter angelegtes Marketing von Private Placements zugelassen wird, sofern nur sogenannte akkreditierte Anleger (Accredited Investors) investieren
– also bestimmte institutionelle Investoren und sogenannte High Net Worth Individuals.

Vorschlag mit Unwägbarkeiten

Ende August hat die amerikanische Börsenaufsicht SEC entsprechend Änderungen ihres Regelwerks, der sogenannten Rule 506 der Regulation D, vorgeschlagen. Die gute Nachricht: Die vorgeschlagene Rule ist einfach und nutzerfreundlich gestaltet. Die schlechte Nachricht: Der
Vorschlag hat sofort zu Widerspruch in den Reihen der SEC geführt und wird daher möglicherweise nicht so wie vorgeschlagen oder für unbestimmte Zeit gar nicht angenommen werden. Auch ist nicht sicher, ob und wie die Rule Retroaktivität entfaltet. Viele erwarten auch, dass
der Vorschlag, sobald er angenommen wird, gerichtlich angefochten und infolgedessen aufgehoben werden könnte. Wann die konkrete Umsetzung erfolgen wird, kann jedoch nicht genau gesagt werden. Bis zum Erlass der endgültigen Vorschrift kann es Monate dauern.

Fazit:

Wie sich der einzelne General Partner bei einem geplanten oder aktuellen Fundraising positionieren sollte, ist im Einzelfall sorgfältig abzuwägen. Da nicht nur die SEC, sondern auch amerikanische Investoren weltweit – und zunehmend offensiv – Fonds rechtlich in Anspruch nehmen, ist jedoch eine sorgfältige US-Analyse schon im Planungsstadium eines jeden Fundraisings essenziell.

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Zu den Autoren:

Sonya Pauls ist Partnerin im Münchener und Londoner Büro der Sozietät SJ Berwin LLP. Benjamin Letzler ist Associate bei SJ Berwin in München.