Verordnung über Europäische Venture Capital-Fonds

Panthermedia/Sebastian Duda

Die Verordnung trägt den Besonderheiten der Manager kleinerer alternativer Investmentfonds (AIF) Rechnung, die mit der AIFM-Richtlinie unzureichend berücksichtigt wurden. Sie hat sich die Beseitigung von Hindernissen bei grenzüberschreitendem Fundraising und die Schaffung eines europaweiten „level-playing field“ für Venture Capital-Fonds auf die Fahne geschrieben. Mit dem Europäischen Risikokapitalfonds soll Start-ups und KMU der Zugang zu Finanzierungen erleichtert, die Entstehung und Entwicklung innovativer Unternehmen sowie mittelbar die Investition in Forschung und Entwicklung gefördert werden. Durch die unionsweit einheitliche Regulierung hofft die EU zudem, dass das Vertrauen der investitionsbereiten Anleger (zurück-)gewonnen werden kann. Gleichfalls soll der Europäische Investmentfonds ermutigt werden, verstärkt in qualifizierte Risikokapitalfonds zu investieren. Die Verordnung trat Mitte Mai 2013 in Kraft und gilt ab 22. Juli 2013 unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten. Sie tritt neben die AIFM-Richtlinie bzw. das KAGB.

„Kleine“ AIF-Manager

Die Verordnung gilt für Manager alternativer Investmentfonds (AIFM), deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt 500 Mio. EUR nicht überschreiten, wobei nach hiesiger Lesart das verwaltete Portfolio keine hebelfinanzierten AIF enthalten darf. Die AIFM müssen ferner in der Union niedergelassen sein, in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat lediglich einer aufsichtsrechtlichen Registrierung unterliegen und Portfolios von qualifizierten Risikofonds verwalten, wobei die Verwaltung vereinzelter – nicht hebelfinanzierter – AIF, die die Voraussetzung der EuVECA-VO nicht erfüllen, zulässig sein sollte. Anders als die Bezeichnung „EuVECA“ suggerieren mag und entgegen den Erwägungsgründen, wonach Risikokapitalfonds keine typischen Private Equity-Strategien verfolgen sollten, können sich auch „kleine“ Verwalter von Spezial-AIF, die lediglich einer BaFin-Registrierung gemäß KAGB unterliegen, freiwillig der EuVECA-VO unterwerfen, so sie u.a. die Anforderungen an die qualifizierten Anlagen und den Schwellenwert des verwalteten Vermögens erfüllen. Die EuVECA-VO ist gerade vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Diskussion über die einschlägigen Vertriebsregeln für inländische „kleine“ Spezial-AIFM unter dem KAGB eine willkommene Möglichkeit für Private Equity-Fonds im Small und unteren Mid Cap-Segment von den klaren Platzierungsregeln inklusive EU-Vertriebspass der EuVECA-VO zu profitieren.

KMU als qualifizierende Portfoliounternehmen

Ein qualifizierter Risikokapitalfonds setzt voraus, dass der Fonds beabsichtigt, mindestens 70% seines Kapitals in qualifizierte Anlagen zu investieren und jederzeit tatsächlich die „Schmutzgrenze“ von 30% nicht qualifizierender Anlagen einhält. Qualifizierende Anlagen sind Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente an nicht börsengehandelten Unternehmen, die in der EU oder einem kooperativen Drittstaat niedergelassen sind, weniger als 250 Beschäftigte und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR haben. Eigenkapitalähnliche Instrumente umfassen die im Bereich von Wagniskapitalfinanzierungen typischerweise genutzten Instrumente wie Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen, Genussrechte und Wandelschuldverschreibungen.

Kein Verwahrstellenerfordernis

Neben diesen Vorgaben an die Zusammensetzung des Portfolios, die geeigneten Anlageinstrumente und Anlagetechniken von qualifizierten Risikokapitalfonds enthält die Verordnung zahlreiche Anforderungen an Organisation (z.B. Vorhalten ausreichender Eigenmittel, Anlagebewertung und jährliche Abschlussprüfung), Verhaltensweise und Transparenz der AIFM, z.B. Offenlegungspflichten gegenüber potenziellen Investoren, ähnlich den Informationen in den gängigen Private Placement Memoranden. Erfreulicherweise erhält die EuVECA-VO jedoch kein Verwahrstellenerfordernis. Allerdings behält sich die Kommission eine Prüfung bis zum 22.07.2017 u.a. dahingehend vor, ob die Verordnung um ein Verwahrstellensystem ergänzt werden sollte.