Neue Regeln für Berater und Vermittler von Vermögensanlagen

Erlaubnispflicht nach § 32 KWG

Der 1. Juni 2012 war Stichtag für die Vermittlungs- und Beratertätigkeit im Vermögensanlagenbereich. Denn seitdem ist grundsätzlich eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) nach § 32 KWG erforderlich. Auch in Sachen Beratung, Information und Dokumentation gelten nun WpHG-Vorgaben, die bislang lediglich für Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen einschlägig waren.  

KWG-Ausnahmen – Erlaubnispflicht nach § 34f GewO
Eine Ausnahme von der KWG-Erlaubnispflicht gibt es aber für freie gewerbliche Vermittler und Berater, die ausschließlich Vermögensanlagen und Investmentfonds vermitteln (§ 2 Absatz 6 Nr. 8 e) KWG). Für sie sind ab dem 1. Januar 2013 Änderungen im Gewerberecht einschlägig und damit eine Erlaubnis nach dem neuen § 34f Gewerbeordnung (GewO). Zusätzlich gelten die konkretisierenden Vorschriften der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).

■ Streitpunkt Zweitmarktvermittler: Entsprechend dem Gesetzeswortlaut des § 2 Absatz 6 Nr. 8 e KWG ist die KWG-Bereichsausnahme nicht auf die Vermittlung zwischen Kunden und Erstanbietern von Vermögensanlagen beschränkt, sondern erfasst auch die Vermittlung zwischen Kunden und Anbietern auf dem Zweitmarkt. Die BaFin sieht dies offenbar anders. Bislang steht eine offizielle Verlautbarung der BaFin hierzu jedoch noch aus.

■ Weitere KWG-Ausnahmen: Das Treuhandgeschäft und die Übernahme von Platzierungsgarantien fallen nicht unter das Finanzkommissions- bzw. das Emissionsgeschäft (§ 2 Absatz 1 Nr. 10 und 11 KWG).

■ Ebenso wird die Unterbringung von Fondsanteilen bei Vertriebspartnern vom Tatbestand des Platzierungsgeschäfts ausgenommen (§ 2 Absatz 6 S. 1 Nr. 19 KWG).

■ Außerdem gelten Zweitmarktfonds dann nicht als Finanzdienstleistungsinstitute, wenn sie außer der Finanzportfolioverwaltung und der Anlageverwaltung keine weiteren Finanzdienstleistungen erbringen und diese ausschließlich auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG beschränkt sind (vgl. § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 20 KWG).

Zuverlässigkeit, Sachkunde, Registrierung nach GewO

Durch die Einführung des § 34f GewO werden die Anforderungen an freie gewerbliche Vermittler denen KWG-pflichtiger Vertriebe angeglichen. Das bedeutet, auch sie müssen künftig Zuverlässigkeit, Sachkunde, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Für die benötigte Erlaubnis sind je nach Bundesland die Gewerbeämter oder die Industrie- und Handelskammern zuständig. Nur wer seit 2006 ununterbrochen im Markt tätig ist und seine 34c-Erlaubnis und die Prüfberichte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung lückenlos nachweisen kann, wird von der Sachkundeprüfung befreit („Alte-Hasen-Regelung“). Hinzu kommt die Registrierung im Vermittlerregister – das gilt auch für bei der Vermittlung mitwirkende Personen.

Transparenz durch Informationsblätter

Für alle gleichermaßen gilt, egal ob nach KWG und WpHG oder ab 2013 nach GewO und FinVermV: Dem Anleger sind Informationsblätter über die jeweiligen Finanzanlagen, die Gegenstand der Anlagevermittlung sind, zur Verfügung zu stellen. In einem sogenannten Verbraucheranlagen- oder Produktinformationsblatt (VIB oder PIB) müssen übersichtlich und leicht verständlich die wichtigsten Informationen zum jeweiligen Finanzprodukt zusammengefasst werden. Das betrifft Art und Funktionsweise, Risiken, Aussichten für die Kapitalrückzahlung und prognostizierte Erträge. Außerdem müssen dort die Kosten als Gesamtpreis und – gesondert – die Provisionen aufgeführt werden, damit die Kunden verschiedene Produkte besser vergleichen können.

Beratungsprotokoll nach FinVermV

Auch der freie gewerbliche Anlageberater muss über die Anlageberatung ein schriftliches Protokoll erstellen (§ 18 Absatz 1 Satz 1 FinVermV). Eine Abschrift ist dem Anleger unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung zu stellen. Der Anleger hat diesbezüglich einen Herausgabeanspruch. Eine sogenannte elektronische Abschrift des Protokolls ist nur dann ausreichend, wenn sich der Anleger ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Erfolgt in solchen Fällen der Abschluss auf ausdrücklichen Wunsch des Anlegers vor Erhalt des Protokolls, so muss der Berater ihm für den Fall von Protokollfehlern ein Rücktrittsrecht einräumen (§ 18 Absatz 3 Satz 2 FinVermV) mit der Frist innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls. Ein Hinweis auf das Rücktrittsrecht muss auch im Protokoll vermerkt werden. Gemäß § 23 FinVermV sind sämtliche Aufzeichnungen fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern und in den Geschäftsräumen aufzubewahren.

Prüfberichte

Finanzvermittler müssen sich künftig jährlich und auf eigene Kosten überprüfen lassen, ob sie die Vorschriften der neuen Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) eingehalten haben. Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie neuerdings auch Steuerberater, sofern sie die nötige Vorbildung und Erfahrung mitbringen. Es gilt ein erweiterter Prüfungsumfang: Vorgelegt werden muss die gesamte Kundenakte mit vollständiger Kundendokumentation. Im Rahmen der Prüfung kontrolliert der Prüfer auch, ob sämtliche Statusinformationen des Vermittlers dem Kunden nachweisbar übermittelt wurden, er das Informationsblatt übergeben hat, alle wesentlichen Informationen vom Anleger eingeholt wurden und ob ein Beratungsprotokoll angefertigt wurde. Bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres muss der Bericht des Prüfers bei der jeweiligen für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde abgegeben werden. Für den Fall, dass keine nach § 34f GewO erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeführt wurden, kann ein Negativbericht abgegeben werden. Der Gesetzgeber geht je Vermittler durchschnittlich von Mehrkosten in Höhe von 1.400 EUR pro Jahr aus, die Praxis dürfte jedoch anders aussehen.

 

Ausblick

Vermittler, die bereits über eine §-34c-GewO-Erlaubnis zur Anlagevermittlung und -beratung verfügen, haben bis zum 1. Juli 2013 Zeit, eine neue Erlaubnis nach § 34f GewO zu beantragen. Bei Vorlage der bisherigen Erlaubnis erfolgt keine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. Für Berufseinsteiger gelten die neuen Regelungen schon ab dem 1. Januar 2013.

 

 

 

Zu den Autoren:

47 Dr. Matthias GündelWEB47 Christina Gündel

 

 

 

 

Dr. Matthias Gündel ist Geschäftsführer der Kanzlei Gündel & Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.gk-law.de). Er ist spezialisiert auf das Aktien-, Umwandlungs- und Kapitalmarktrecht, insbesondere auf Emissionsberatung und die Entwicklung von langfristigen Finanzierungs- und Umwandlungsstrategien für mittelständische Unternehmen. Christina Gündel ist als Rechtsanwältin und PR-Referentin seit vielen Jahren im kapitalmarktrechtlichen Umfeld tätig und Autorin zahlreicher Fachbeiträge zu diesem Themengebiet.