Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintrag – so geht‘s

Muss ich zusätzlich ein Gewerbe anmelden und was ist eine Gewerbeerlaubnis?

Grundsätzlich gilt, dass jeder Existenzgründer, mit Ausnahme der freien Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte), ein Gewerbe anmelden muss. Dieser Vorgang ist unabhängig von der Eintragung im Handelsregister. Bei einer Gewerbeanmeldung ist zu beachten, dass neben der Gewerbeanmeldung als solcher eventuell zusätzlich eine Gewerbeerlaubnis eingeholt werden muss. Da diese im Falle einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit bereits zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung vorzulegen ist, sollte vorab überprüft werden, ob die angestrebte Tätigkeit der gesetzlichen Erlaubnis bedarf (gut nachzulesen bei §§ 29 ff. GewO). Erlaubnispflichtig ist beispielsweise die Maklertätigkeit, das Betreiben von Geldspielautomaten, Auktions- und Versteigerungshäusern, Tätigkeiten im Reisegewerbe. Wer eine Gewerbeanmeldung unterlässt, muss mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR rechnen.

Wo und wie melde ich mein Gewerbe an?

Die Gewerbeanmeldung erfolgt beim Gewerbeamt der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Jedes Gewerbeamt stellt die für die Anmeldung notwendigen Formulare bereit. Mittlerweile sind solche „Gewerbeanmeldungsformulare“ im Internet über die Homepage der zuständigen Gewerbebehörde erhältlich. In den entsprechenden Anzeigevordrucken sind neben den persönlichen Daten die Art und der Beginn der Tätigkeit und gegebenenfalls die Zahl der Mitarbeiter einzutragen. Zudem ist eine Kopie des Gesellschaftsvertrags beizufügen. Um im Falle einer Änderung einen erneuten Antrag beim Gewerbeamt zu vermeiden, sollte bei Angabe der Gewerbetätigkeit das Tätigkeitsfeld weit gefasst werden, sodass etwaige Änderungen dennoch durch die Bezeichnung der Tätigkeit erfasst werden können. Die Kosten einer Anmeldung können von den Gemeinden unterschiedlich festgesetzt werden. Sie bewegen sich derzeit zwischen 20 EUR und 60 EUR.