Expansions- und Wachstumsfinanzierung unter Berücksichtigung steuerlicher Faktoren

Wachstum durch Eigenkapitalfinanzierung

Im zweiten Fall, dem des schnelleren Wachstums, ist vor allem die Eigenkapitalfinanzierung von Bedeutung. Der Investitionsbedarf übersteigt in den meisten Fällen öffentliche Förderprogramme. Ferner ist der Zugang zu Fremdkapital aufgrund mangelnder Sicherheiten begrenzt und kann somit nicht in ausreichendem Umfang in Anspruch genommen werden. Im Falle der Eigenkapitalfinanzierung kommen je nach Finanzierungsbedarf Business Angels, Seed- und Early Stage-Fonds oder große institutionelle Venture Capital-Fonds in Betracht. Gerade bei größerem Finanzierungsbedarf durch skalierbare Geschäftsmodelle oder eine geplante Internationalisierung ist ein Unternehmen jedoch auf große Investoren angewiesen, die auch für weiteres Wachstum Finanzierungspotenzial aufweisen. Auch deren internationale Erfahrung ist dabei nicht zu unterschätzen. Auch eine Crowdinvesting-Finanzierung kann das Wachstum beschleunigen. So kann entweder ein schon bestehendes Geschäftsmodell erweitert werden oder auch bloße Aufmerksamkeit und Verkäufe erhöht werden. Hier sei beispielhaft die Firma Oculus Inc. genannt, die 2012 auf der Crowdfunding-Plattform www.kickstarter.com 2,5 Mio. USD eingesammelt hat, ohne einen Anteil abgegeben zu haben, und 2014 für 2 Mrd. USD an Facebook verkauft wurde.

Steuerliche Herausforderungen

Bei der Finanzierungsentscheidung der Wachstums- bzw. Expansionsphase sind stets auch steuerliche Implikationen zwingend zu berücksichtigen. Die steuerlichen Folgen sind stets auch abhängig von der zugrunde liegenden Rechtsform der betreffenden Gesellschaft. Erfolgt die Finanzierung der Wachstumsphase bei einer Kapitalgesellschaft durch Aufnahme neuer Gesellschafter, ist steuerlich zu bedenken, dass bei bestehenden Verlust- und Zinsvorträgen, ein Untergang dieser nach § 8c KStG i.V.m. § 4h EStG, § 8a KStG droht, wenn bestimmte Beteiligungsquoten überschritten werden. Da (steuerliche) Verlust- und Zinsvorträg aus steuerlicher Sicht einen Nutzen stiften, gilt es diese im Grundsatz zu erhalten. Insofern ist die Beteiligung neuer Gesellschafter mit Blick auf einen möglichen (teilweisen oder ganzen) Untergang von eben diesen Verlust- und Zinsvorträgen zu prüfen.