Die Auswirkungen des Kleinanlegerschutzgesetzes auf das Crowdinvesting

Ausnahmen für „Schwarmfinanzierungen“

Die Vermögensanlagen im Sinne von § 1 (2) Nr. 3, 4 und 7 n.F., die über Internet-Dienstleistungsplattformen vertrieben werden (Schwarmfinanzierung), sollen zukünftig jedoch von bestimmten Anforderungen (insbesondere: Befreiung von Prospektpflicht und entsprechenden Folgepflichten, Befreiung von der Pflicht, einen Lagebericht aufzustellen und ihren Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen (wobei die vom HGB aufgestellten Pflichten hierdurch nicht ausgeschlossen werden) etc.) des VermAnlG ausgenommen werden, wenn der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotener Vermögensanlagen desselben Emittenten 1 Mio. EUR nicht übersteigt. Diese Schwelle wird von der Branche als zu niedrig angesehen und ein Anheben auf bis zu 5 Mio. EUR gefordert. Der Anbieter muss hierbei dem Anleger kein VIB zur Verfügung stellen, wenn der Gesamtbetrag der vom Anleger zu erwerbenden Anlagen desselben Emittenten nicht höher als 250 EUR ist. Die Ausnahmeregelung gilt damit zwar für partiarische Darlehen, nicht aber für Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren. Diese Ungleichbehandlung dürfte insbesondere aufgrund der – oftmals komplizierten – Abgrenzung eines partiarischen Darlehens zur stillen Gesellschaft Schwierigkeiten bereiten und sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren behoben werden. Die Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die Plattform ausschließlich beratend oder vermittelnd tätig wird und darüber hinaus verpflichtet ist zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der erworbenen Anlagen entweder 1.000 EUR, 10.000 EUR (sofern der Anleger frei über ein Vermögen von mindestens 100.000 EUR verfügt) oder den zweifachen Betrag des monatlichen Nettoeinkommens (maximal aber 10.000 EUR) nicht übersteigt.

Neuregelung in Bezug auf Werbung

Auch bei Werbemaßnahmen müssen die Beteiligten zukünftig einige Regeln beachten. Während Werbung in der Presse uneingeschränkt zulässig ist, muss sich die Vermarktung von Crowdinvesting-Projekten bzw. Vermögensanlagen in den elektronischen Medien auf solche beschränken, die zumindest hin und wieder schwerpunktmäßig wirtschaftliche Sachverhalte darstellen. Die Werbung darf in diesen Fällen nur im Zusammenhang mit solchen Darstellungen platziert werden und muss weitere (Risiko-)Hinweise und inhaltliche Vorgaben einhalten.

Regulierung der Crowdlending-Plattformen

Auch die sogenannten Crowdlending-Plattformen sind von den Änderungen betroffen. Derartige Plattformen vermitteln über ihr Internetportal Kredite an Privatpersonen (P2P) oder Unternehmen (P2B) an eine unbestimmte Zahl von Anlegern. Zur Abwicklung wird eine kreditgebende Bank eingeschaltet, die ihren Rückzahlungsanspruch entweder direkt oder indirekt (über eine von der Plattform implementierte Zweckgesellschaft) an die Anleger verkauft. Zwar soll die rein vermittelnde Tätigkeit einer solchen Plattform vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, allerdings wird der Verkauf von Kreditforderungen von dem neuen Tatbestand erfasst. Danach wären die nicht regulierten Zweckgesellschaften, die zum Teil zwischen die kreditgebende Bank und den Anleger geschaltet werden, zukünftig prospektpflichtig.

Fazit

Der geplanten Regulierung des Crowdinvestings in Deutschland ist vor dem Hintergrund des gebotenen Anlegerschutzes und dem Risikoprofil der Beteiligung in Start-up-Unternehmen zuzustimmen. Hauptkritikpunkt der Branche stellt die Beschränkung der Befreiung von der Prospektpflicht auf 1 Mio. EUR dar. Der tatsächlich entstehende Verwaltungsaufwand für die neu regulierten Crowdinvesting-Plattformen ist derzeit noch nicht abzuschätzen. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die in der Zukunft erfolgende Regulierung – trotz teilweise anderslautender Beteuerungen – auf europäischer Ebene deutlich über den derzeitigen Entwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes hinausgehen wird.

Robert MichelsPeter Mayer

Robert Michels (li.) ist Partner im Frankfurter Büro von Dentons. Er ist auf Kapitalmarkt-, Banken- und Wertpapierrecht spezialisiert und berät derzeit mehrere Crowdinvesting-Plattformen und Fintech-Unternehmen. Peter Mayer ist Partner im Berliner Büro von Dentons. Er ist auf Venture Capital und Private Equity spezialisiert und berät Start-up-Unternehmen.