Von der GbR zur GmbH

Mehrere Möglichkeiten auf dem Weg zum größeren Haftungsschutz

Der Weg in eine GbR ist kurz und nicht immer freiwillig. Auf dem Weg zum größeren Haftungsschutz der GmbH existieren verschiedene Alternativen.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist schnell gegründet – mitunter schneller als gewünscht. Finden sich zwei (oder mehrere) Personen zusammen, um gemeinsam eine unternehmerische Idee zu verfolgen, entsteht die GbR bereits, ob sie wollen oder nicht. Ein besonderer „offizieller“ Gründungsakt – etwa beim Notar – ist nicht erforderlich. Aus einer lockeren Gruppe von Kommilitonen wird so eine Gemeinschaft mit Konsequenzen – vor allem haftungsmäßig und steuerlich. Auch ist die GbR für die Investorenansprache nicht ideal.

Von der GbR …

Bei der GbR haften alle Gesellschafter mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das Risiko mag am Anfang überschaubar erscheinen; sobald Geschäfte mit Lieferanten und Kunden eingegangen werden, wird es ernster. Kommen dann noch dauerhafte Verpflichtungen hinzu – etwa die Einstellung von Mitarbeitern oder der Abschluss von Mietverträgen –, wird die Frage nach Alternativen immer dringlicher. Der nächste Schritt ist regelmäßig die Gründung einer GmbH (oder einer Unternehmergesellschaft (UG) als kleine GmbH). Diese ist haftungsbeschränkt und schont damit die bürgerliche Existenz, wenn das Unternehmen scheitert. Die GmbH erlaubt die Ersparnis von Steuern, etwa durch Abzug von Geschäftsführergehältern. Viele Investoren können und wollen sich nur an einer Kapitalgesellschaft beteiligen. All diese Vorteile erkauft man sich durch Nachteile. Das unternehmerische Leben wird durch neue Pflichten bürokratischer: Erstellung von Handelsbilanzen, zusätzliche Steuererklärungen, Insolvenzantragspflicht, Kapitalerhaltung, mitunter notariell zu beurkundende Gesellschafterbeschlüsse und vieles mehr. Wenn die Unternehmer überzeugt sind, dass die Vorteile die Nachteile überwiegen, stellt sich die Frage, wie man von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur GmbH kommt.

… zur GmbH

Idealerweise wird das erreicht, ohne mit jedem Vertragspartner als GmbH neue Verträge abzuschließen. Für solche Fälle existiert eine spezielle gesetzliche Regelung, das sogenannte Umwandlungsgesetz. Bei Umwandlungen liegt eine Gesamtrechtsnachfolge vor, bestehende Verträge müssen nicht gekündigt und neu abgeschlossen werden. Da das Umwandlungsgesetz keinen Formwechsel einer GbR in eine GmbH vorsieht, ist ein Umweg nötig. Zunächst muss aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine offene Handelsgesellschaft (OHG) werden. Dies lässt sich auf jeden Fall durch eine Eintragung ins Handelsregister erreichen. Anschließend kann dann die OHG in eine GmbH umgewandelt werden.

Bar- oder Sachgründung

Alternativ kommen auch die Bar- oder Sachgründung einer GmbH in Betracht. Bei der Sachgründung bringen die Gesellschafter der GbR ihr Unternehmen als Ganzes in Form einer Sacheinlage in eine GmbH ein. Sie müssten eine GmbH gründen und ihre Anteile an dem Unternehmen als Stammkapital einbringen. Auch hier kommt es am Ende zur Gesamtrechtsnachfolge und alle Verträge sind in der neuen Gesellschaft angekommen, ohne dass es einer Umschreibung bedarf. Wichtig ist hier jedoch, dass bestimmt werden kann, was zur GbR gehört, damit klar ist, was genau als Sacheinlage in das neue Unternehmen eingebracht wird. Alternativ ist eine Bargründung denkbar, wobei relevante Vermögensgegenstände der GbR später eingebracht werden können. Spätestens mit der Gründung der GmbH sollten sich die Gründer Gedanken über die Regelung ihrer Verhältnisse machen. Ob eine umfangreiche Dokumentation, die Vorkaufs- und Mitverkaufsrechte sowie ein Vesting enthält, sinnvoll ist, müssen die Gründer entscheiden. Häufig werden dadurch finanzielle Ressourcen gebunden, die sonst ins Unternehmen fließen würden.

Die Beteiligung des Investors

Sollen Investoren an Bord geholt werden, ist darauf zu achten, dass alle (aus Investorensicht) relevanten Vermögensgegenstände auf die GmbH übertragen werden. Dass bestimmte Patente oder Marken bei einem Gründer liegen, wird ein Investor in aller Regel nicht akzeptieren. Ein Gründer, der die entscheidende IP hält und das Unternehmen – gegebenenfalls sogar im Streit – verlässt, wird sich eine entsprechende Vergütung versprechen und entsprechende Lästigkeitspositionen aufbauen. Ungemach droht, wenn die GbR bereits einiges Geschäft hat und nicht alles in die GmbH eingebracht wird. Ist ein Investor bereit, nach der Gründung der GmbH etwa auf Grundlage einer Pre-Money-Bewertung im Millionenbereich einzusteigen, müssen die Gründer den anteiligen Mehrwert ihrer Anteile entsprechend der Bewertung versteuern.

Die Reform der GbR

Das Bundesjustizministerium hat einen Entwurf zur Reform des Personengesellschaftsrechts vorgelegt. Hier wird es bei Umsetzung einige Änderungen geben. Bei der Gründung einer GbR bliebe es bei den beschriebenen Grundsätzen. Es soll die Möglichkeit bestehen, die GbR in ein Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Diese eingetragene GbR – kurz „eGbR“ – kann dann unmittelbar anhand des Umwandlungsgesetzes in eine GmbH umgewandelt werden. Ob und wann der Entwurf umgesetzt wird, ist jedoch noch offen.

Fazit

Gründer finden sich manchmal schneller in einer GbR, als sie denken. Für einen Wechsel in eine GmbH existieren unterschiedliche Wege. Der Gesetzgeber wird gegebenenfalls Wege eröffnen, dies schneller zu erreichen. Der Wechsel in die neue Rechtsform sollte rechtzeitig und durchdacht angegangen werden, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

 

Andreas Peter (l.) ist Partner bei Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB und Rechtsanwalt, Steuerberater, Solicitor (England & Wales), Solicitor (Ireland). Er berät Special Situations/Distressed, Steuern und Finanzierungen. Dr. Christian Schröder, Partner bei Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten, ist Rechtsanwalt und Solicitor (England & Wales). Er berät bei M&A-Transaktionen und Venture Capital-Investments.