Umsatzsteuerbefreiung auf Management Fee schafft nächste Hürde

Bundesrat lehnt geforderte Streichung der Umsatzsteuerbefreiung auf die Management Fee ab
Bundesrat lehnt geforderte Streichung der Umsatzsteuerbefreiung auf die Management Fee ab

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Der Entwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz hat am Freitag, 29. September 2023, die nächste Hürde genommen und den Bundesrat passiert. Besonders im Fokus stand in den vorausgehenden Tagen die im Entwurf geplante Umsatzsteuerbefreiung auf die Fondsverwaltungsleistungen der Fondsmanager. Auf Länderebene kam die Sorge um verschwindende Steuereinnahmen auf, Hamburg stellte einen Streichungsantrag für die Umsatzsteuerbefreiung im Entwurf. Aber die Branche kann aufatmen: Der Bundesrat hat den Streichungsantrag abgelehnt. 

Ausschüsse empfehlen Streichung

Seit knapp 20 Jahren diskutiert die Beteiligungsbranche die hierzulande geltende Umsatzsteuer für die Management Fee – eine Steuer, die im europäischen Binnenmarkt für einen Wettbewerbsnachteil sorgt und Deutschland als Fondsstandort unattraktiv macht. Mit dem Entwurf für das Zukunftsfinanzierungsgesetz schien das bislang Unmögliche nun in greifbarer Nähe: Die Umsatzsteuerbefreiung sollte die Fonds wieder zurück nach Deutschland locken, den Fondsstandort stärken und auf eine Ebene mit Luxemburg und andere europäische Länder bringen. Große Hoffnung setzte die Beteiligungsbranche auf den Entwurf, der die erste Lesung im Bundestag bereits gemeistert hatte. Doch kurz vor der ersten Beratung im Bundesrat wurde es eng: Nach den Beratungen auf Länderebene haben die Ausschüsse dem Bundesrat empfohlen, die Ausweitung der Steuerbefreiung zu streichen. Während in der Empfehlung auf Widersprüchlichkeiten hingewiesen wurde, ist laut Branchenkreisen vermutlich eher die Sorge vor möglichen Einnahmeausfälle der wahre Grund für die geforderte Streichung. Es heißt in der Empfehlung der Ausschüsse dazu: „Der Gesetzentwurf sieht vor, zukünftig die Verwaltungsleistungen von sämtlichen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 KAGB von der Umsatzsteuer zu befreien, unabhängig davon, ob diese mit Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Absatz 2 KAGB vergleichbar sind. Diese Ausweitung der Steuerbefreiung steht im Widerspruch zur 949. Leitlinie des Mehrwertsteuerausschusses, die im Rahmen seiner 109. Sitzung am 1. Dezember 2017 abgestimmt wurde. Demnach ist der Ausschuss der Ansicht, dass nicht alle Investmentfonds als Sondervermögen im Sinne des Artikels 135 Absatz 1 Buchstabe g MwStSystRL eingestuft werden können. Ein AIF stellt nach Auffassung des Ausschusses nur dann ein solches Sondervermögen dar, wenn er dieselben Merkmale aufweist wie OGAW und somit dieselben Umsätze tätigt oder diesen zumindest soweit ähnlich ist, dass er mit ihnen im Wettbewerb steht. Dies entspricht der aktuellen nationalen Gesetzeslage. Zudem ist im Hinblick auf die Leitlinie des Mehrwertsteuerausschusses nicht ersichtlich, dass die Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten der Union zu einem Wettbewerbsnachteil deutscher Unternehmen auf dem Gebiet der Verwaltung alternativer Investmentfonds führt. Eine Ausweitung der Steuerbefreiung, die zudem zu Lasten der Haushalte von Bund und Ländern geht, ist daher nicht erforderlich.“ (Ziffer 21, Seite 29 Stellungnahme) Das Land Hamburg stellte schließlich einen Antrag auf Streichung der Umsatzsteuerbefreiung.

Bundesrat lehnt Streichungsantrag ab

In der Sitzung des Bundesrates fiel der Tagesordnungspunkt 21 schließlich positiver aus, als zunächst gedacht. Der Bundesrat hat mehrheitlich den Hamburger Streichungsantrag abgelehnt. Damit bleibt die Umsatzsteuerbefreiung weiter Teil des Gesetzentwurfs.