Neuerungen im Fair Value Measurement

Höffken/Müller

Fair Value-Hierarchie

Die Definition des IFRS 13.9 sieht für den Fair Value die Ermittlung eines sogenannten Exit Price vor, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswertes eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. Dabei gilt es, die spezifischen Merkmale des Vermögenswertes und die aktuellen Marktgegebenheiten am Bemessungsstichtag für die Ermittlung des Fair Value zu berücksichtigen. Aus dieser Betrachtung heraus definiert IFRS 13 wie auch schon der Vorgänger in Bezug auf Finanzinstrumente IAS 39 eine Fair Value-Hierarchie.

  1. Level 1 – Preisnotierungen bzw. beobachtbare Preise für das gleiche Finanzinstrument an einem aktiven Markt.
  2. Level 2 – Bewertungsmethoden, deren Einflussgrößen im Wesentlichen auf an einem aktiven Markt beobachtbaren Parametern bzw. preisrelevanten Informationen basieren.
  3. Level 3 – Bewertungsmethoden, deren Einflussgrößen im Wesentlichen auf nicht an einem aktiven Markt beobachtbaren Informationen, modellhaft abgeleiteten Parametern basieren.

Im Rahmen der Fair Value-Ermittlung für Finanzinstrumente anhand IFRS 13 in Verbindung mit IAS 39 gilt es, den Einfluss von beobachtbaren Parametern zu maximieren. Das Idealbild des Fair Value bildet somit das Level 1 mit an einem aktiven Markt unmittelbar beobachtbaren Transaktionen bzw. Preisbildungen. Dies ist bei den Eigenkapitalinstrumenten von Venture Capital- und Private Equity-Gesellschaften üblicherweise nicht der Fall, da es sich in der Regel um nicht notierte Unternehmensanteile handelt, welche selten und wenn dann am Sekundärmarkt gehandelt werden oder auch z.B. im Fall von GmbH-Anteilen per gesetzlichen Vorgaben nicht fungibel sind. Eine Bewertung im Rahmen des Level 1 ist aus Sicht von Venture Capital-Gesellschaften auszuschließen. Vielmehr wird regelmäßig eine Bewertung nach Level 2 und Level 3 vorgenommen, was ebenfalls anhand der EVCA- bzw. IPEV-Guidelines ersichtlich ist. IFRS 13 enthält hingegen neue Regelungen bezüglich der Frage, in welchen Fällen es, unabhängig von einer gegebenenfalls vorliegenden Preisnotierung, Preiszu- oder -abschläge für Mehr- oder Minderheitsanteile (Blockage Factors) zu berücksichtigen gilt.


Mehr- und Minderheiten und beherrschender Einfluss

IFRS 13 fordert grundsätzlich das Postulat der marktkonformen Fair Value-Ermittlung, d.h. einen Preis zu ermitteln, zu dem am Bewertungsstichtag das Finanzinstrument veräußert bzw. erworben werden könnte. Dementsprechend wäre eine eventuelle Berücksichtigung des Faktors Mehr- oder Minderheitsanteil für eine mögliche Transaktion folgerichtig, soweit die Marktakteure in Abhängigkeit von der möglichen Einflussnahme auf das Unternehmen bereit sind, einen Mehrpreis zu zahlen bzw. im Fall eines größeren Investments, das nicht mit einer beherrschenden Stellung im Unternehmen eihergeht, ein Preisabschlag gefordert wird. Preiszuschläge für die Möglichkeit der beherrschenden Einflussnahme sind insbesondere für Private Equity-Gesellschaften relevant. Diese üben im Vergleich zu Venture Capital-Gesellschaften in der Regel eher einen beherrschenden Einfluss aus. Für beherrschte Unternehmen stellte sich letztere Frage bisher nicht explizit, da diese bisher gemäß IAS 27 einer Konsolidierungspflicht unterlagen. Diese liegt einerseits aufgrund der Investitionsstruktur mittels Parallelfonds für Venture Capital- und Private Equity-Gesellschaften nicht vor, andererseits wird die Konsolidierungspflicht für Venture Capital- und Private Equity-Gesellschaften aufgrund der Ausnahmeregelung des ebenfalls neu anzuwendenden IFRS 10 wegfallen. Hierdurch rückt die Frage der Bewertung des Portfoliounternehmens stärker in den Fokus.

Standardkonforme Verwendung von sogenannten Blockage Factors

Grundsätzlich handelt es sich aufgrund der Vorgaben in IFRS 13 bei Blockage Factors nicht um ein dem Finanzinstrument innewohnendes Ausstattungsmerkmal, sondern um ein von dem jeweiligen Investitionsvolumen abhängiges Merkmal. Da bei der Fair Value-Ermittlung alleinig Parameter herangezogen werden dürfen, die abhängig von den jeweiligen Ausstattungsmerkmalen eines Finanzinstruments sind, dürfen Blockage Factors bei der Preisbildung nicht verwendet werden. Dies gilt insbesondere, soweit die Fair Value-Ermittlung auf beobachtbaren Transaktionen in demselben Finanzinstrument basiert, was das Level 1 der Fair Value-Hierarchie betrifft sowie teilweise das Level 2, soweit es sich um an aktuelle Marktgegebenheiten adjustierte Preise aus beobachtbaren Transaktionen in demselben Finanzinstrument handelt. In diesen Fällen fordern die Regelungen des IFRS 13 eine Fair Value-Ermittlung basierend auf dem sogenannten Unit of Account, was eine Multiplikation des Preises für eine Einheit des Finanzinstruments mit der zu bewertenden Anzahl von Einheiten bedeutet.