Nur kein Streit! Stolpersteine beim Exit

Gesellschafterstreitigkeiten

Je größer die Anzahl der potenziellen Verkäufer ist, umso wahrscheinlicher ist es, dass es interne Friktionen gibt. Dies kann äußerst gefährlich sein. Ein Käufer wird häufig ausschließlich sämtliche Anteile an einer Gesellschaft erwerben wollen. Dies bedeutet, dass Gesellschafter, die sich im Rahmen der Erlösverteilung benachteiligt fühlen, ein erhebliches Erpressungspotenzial haben. Gerade wenn der Exit-Erlös nicht besonders hoch ist, wird für viele Gründer aufgrund der Liquidationspräferenz nicht mehr viel davon übrig bleiben. Gegebenenfalls ist der Verkauf bzw. der Exit somit für diese Personen schlicht unattraktiv. Eine Liquidationspräferenz mit hoher Verzinsung oder einem Faktor kann also in dieser Hinsicht kontraproduktiv sein. Auch in Verträgen zwischen den Gesellschaftern (Konsortial- oder Poolverträge) häufig vorgesehene Mitverkaufspflichten sind möglicherweise im Rahmen eines Verkaufsprozesses wertlos. Oft hat sich bis zur gerichtlichen Durchsetzung von Mitverkaufspflichten bereits das Fenster für den potenziellen Verkauf geschlossen. Es empfiehlt sich deswegen eine frühzeitige Auseinandersetzung mit „querulatorischen“ Gesellschaftern. Wird nicht rechtzeitig auf ein Ausscheiden des Gesellschafters hingewirkt, muss ihm schlicht im Rahmen der Erlösverteilung sein Drohpotenzial bzw. sein Lästigkeitsfaktor abgekauft werden.

Nur am Rande sei bemerkt, dass es zur Vermeidung von solchen „Erpressungen“ ratsam ist, den Gesellschafterkreis so klein wie möglich zu halten. Gerade im Rahmen von Optionsprogrammen sollte vermieden werden, zu viele Personen an der Gesellschaft mit „echten“ Anteilen zu beteiligen. Hier bieten sich als Alternative sogenannte virtuelle Optionen an.

Fazit:

Im Ergebnis lassen sich die Chancen, einen erfolgreichen und reibungslosen Exitprozess durchzuführen, erheblich erhöhen, wenn die Gesellschafter untereinander rechtzeitig ihre Hausaufgaben erledigen. Über die Verteilung des Exit-Erlöses sollte Einvernehmen bestehen und mit potenziell querulatorischen Gesellschaftern eine Einigung erzielt werden. Sind die Themen – nach innen – geklärt, kann man sich gemeinsam auf die Vertragsverhandlungen mit dem potenziellen Käufer konzentrieren.

Zu den Autoren

Paudtke Görg. kleinjpgJulia Schneider Görg klein
Dr. Bernt Paudtke
ist Partner, Julia Schneider ist Associate der Sozietät Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten in München. Görg berät unter anderem Gründer und Finanzinvestoren bei Investments in Wachstumsunternehmen.