Nur kein Streit! Stolpersteine beim Exit

Panthermedia
Wenn der Exit ansteht, kann es zwischen den Gesellschaftern schon mal zum Streit kommen.

Denn nun rückt die Verteilung des Bärenfells in unmittelbare Nähe. Dies birgt Konfliktstoff. Ist der Exit-Prozess einmal angelaufen, ist es jedoch schwer, etwaige Interessenskonflikte der Gesellschafter untereinander ohne Gefährdung des Exits bzw. der angestrebten Kaufpreishöhe auszufechten. Um ein Straucheln auf den letzten Metern zu verhindern, sollte sich der Gesellschafterkreis frühzeitig über wesentliche Themen verständigen.

Exit-Erlösverteilung

Die naturgemäß wichtigste Frage auf Verkäuferseite ist, wer zu welchem Zeitpunkt welchen Anteil am Exit-Erlös erhält. In der Regel haben sich die Venture Capital-Investoren im Verhältnis zu den Mitgesellschaftern für den Fall eines Exits eine so genannte Liquidationspräferenz ausbedungen. Dies bedeutet, dass die Venture-Investoren aus dem Exit-Erlös vorab ihr Investment oder ein Vielfaches davon – gegebenenfalls mit einer Verzinsung – erhalten und der verbleibende Betrag dann zwischen allen Gesellschaftern (inklusive der Venture Capital-Investoren) pro rata verteilt wird.

Regelungen für den Escrow

Was auf den ersten Blick eine einfache Regelung zu sein scheint, kann im konkreten Einzelfall zu erheblichen Diskussionen führen. Verlangt beispielsweise der Käufer eine Absicherung seiner Gewährleistungsansprüche in Form einer teilweisen Hinterlegung des Kaufpreises (Escrow), kann fraglich sein, von wem und in welchem Verhältnis der Escrow bestückt wird. Sollen die Investoren vorab ihr gesamtes Geld zurückerhalten, soll also der Escrow nur aus dem Betrag, der pro rata zwischen allen Gesellschaftern verteilt wird, bedient werden? Was geschieht, wenn ein Gewährleistungsfall eintritt und ein Teil des Escrows verloren ist? Nicht in jedem Fall dürfte die Formulierung der Liquidationspräferenz zu einer eindeutigen Lösung führen. Ist am Ende aufgrund der Höhe der Liquidationspräferenz nicht mehr viel zu verteilen, ist eine harte Diskussion zwischen den Gesellschaftern vorprogrammiert.

Ist eine Verzinsung der Liquidationspräferenz vorgesehen, stellt sich bei unklaren Formulierungen die Frage, ob diese mit oder ohne Zinseszins zu berechnen ist. Der Unterschied kann aufgrund des Zinseszinseffektes erheblich sein. Im Ergebnis empfiehlt es sich dringend, so früh wie möglich die Exit-Erlösverteilung durchzurechnen und sich auf die Modalitäten der Auszahlung zu einigen.