Verordnung über Europäische Venture Capital-Fonds

Europaweiter Vertrieb mit Gütesiegel „EuVECA“

AIFM mit deutscher Provenienz, die die vorgenannten Anforderungen erfüllen und für den Vertrieb ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds in der Union die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden wollen, unterliegen einer Registrierungspflicht bei der BaFin. Mit der Registrierung durch die BaFin erlangen die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds den EU-Vertriebspass und dürfen ferner beim Vertrieb (der zum Vertrieb angemeldeten Fonds) in der Union die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden. Im Rahmen der Registrierung sind u.a. auch die Mitgliedsstaaten zu nennen (fortlaufende Unterrichtungspflicht), in denen der Risikokapitalfonds vertrieben werden soll. Die BaFin unterliegt insoweit einer Unterrichtungspflicht gegenüber den betroffenen Mitgliedsstaaten und der ESMA. Zusätzliche Vertriebsanforderungen in den Vertriebsstaaten sind nicht zulässig. ESMA führt im Internet zudem ein öffentlich zugängliches Zentralregister über alle EU-weit registrierten Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds. Fondsmanager, die als EuVECA registriert sind und den Schwellenwert des verwalteten Vermögens von bis zu 500 Mio. EUR einhalten, sind weitestgehend vom Regelungsbereich des KAGB ausgenommen.

Ausschließlich professionelle oder „semiprofessionelle“ Anleger

Anteile an qualifizierten Risikokapitalfonds dürfen ausschließlich an professionelle Anleger im Sinne der sogenannten MiFID-Richtlinie 2004/39/EG oder an „semiprofessionelle“ Anleger vertrieben werden, deren Mindestinvestitionssumme 100.000 EUR beträgt und die schriftlich versichern, sich der Risiken der Anlage bewusst zu sein. Eine Anpassung der Begriffsbestimmung des semiprofessionellen Anlegers unter dem KAGB, die eine Mindestinvestitionssumme von 200.000 EUR und u.a. eine Prüfung der Anlegerexpertise durch den AIFM erfordert, an die Definition der EuVECA-VO ist bedauerlicherweise nicht erfolgt. Die Kommission prüft bis zum 22.07.2017, ob die europaweite Vertriebsmöglichkeit auch auf Kleinanleger ausgeweitet werden sollte. Unabhängig von Mindestanlagesummen ist die Beteiligung der Fondsprofessionals an von diesen verwalteten Risikokapitalfonds zulässig und kann weiterhin als steuerliches Strukturierungselement sowie zwecks Sicherstellung des – gesetzgeberisch explizit gewünschten – Interessengleichlaufs mit den Anlegern genutzt werden.

Ausblick

Die EuVECA-VO ist ein erster Schritt, dem Förderbedarf von Risikokapital in Europa gerecht zu werden. Die europaweite Vermarktungsmöglichkeit für die deutsche Venture Capital-Branche ist existenziell, denn bekanntlich fließt nach wie vor zu wenig inländisches Kapital in deutsche Venture Capital-Fonds. In diesem Sinne wäre die EU-Kommission allerdings gut beraten, die Vertriebsmöglichkeit qualifizierter Risikokapitalfonds auf Kleinanleger zeitnah auszuweiten. Die EuVECA-VO kann zudem ein probates Mittel für Manager von Private Equity-Fonds im Small und unteren Mid Cap-Segment sein, um der restriktiven vollumfänglichen KAGB-Regulierung zu entkommen und trotzdem mittels „EuVECA-Vertriebspass“ ein europaweites Fundraising vorzunehmen. Es fehlt nach wie vor ein adäquates Steuerregime für VC-Fonds und deren Investoren. Allerdings besteht Hoffnung, denn die Erwägungsgründe geben der Kommission auf, noch im Jahr 2013 Lösungen vorzustellen, die die steuerlichen Hindernisse für grenzüberschreitende Risikokapitalanlagen beseitigen.