Die KAGB-Anforderungen für Alternative Investmentfonds

Typenzwang

Geschlossene AIFs dürfen nur noch als KG-Modelle oder mittels Aktien umgesetzt werden. Ein Rückgriff auf andere Beteiligungsformen ist für geschlossene AIFs nicht mehr zulässig. Konsequenz: Aufgrund des Typen-zwangs für AIFs kommen im Einzelfall Anleihen, Genussrechte und stille Beteiligungen als Beteiligungsform nicht mehr in Frage. Ausnahmen gibt es lediglich für AIF-Manager, die nicht mehr als 100 Mio. EUR verwalten, also statt einer Zulassung nur einer Registrierung bedürfen.

Produktregulierung

Das KAGB beschränkt die Investitionen auf bestimmte Anlageklassen – Direktinvestitionen in einzelne Nischenprodukte sind ausgeschlossen. Andere Investitionsgegenstände als Sachwerte sind stark reglementiert. Geschlossene Fonds dürfen nur noch in einen Produktpool von mindestens drei Sachwerten investieren, um eine Risikostreuung zu erreichen. Diese drei-Objekt-Grenze ist nur dann nicht zu beachten, wenn eine Mindestzeich-nungssumme von 20.000 EUR vorgesehen ist und semiprofessionelle Anleger zeichnen. Geschlossene Fonds können Fremdkapital bis zu 60% des Volumens aufnehmen, wenn die Kreditaufnahme in den Anlagebe-dingungen vorgesehen ist und zu marktüblichen Konditionen erfolgt. Währungsrisiken dürfen nur 30% des Fondsvermögens umfassen. Derivate dürfen ausschließlich zu Sicherungszwecken eingesetzt werden.

Prospektpflicht und Geschäftsplan nach KAGB

Unter das Prospektpflicht-Regime des KAGB fallen nun auch kleine Fonds mit nicht mehr als 20 Anlegern oder Angebote, bei denen der Mindestpreis 200.000 EUR beträgt. Betroffen ist ebenso die ehemals „prospektfreie“ Privatplatzierung von KG-Fonds – und zwar grundsätzlich auch dann, wenn die Fonds von einem AIF-Manager verwaltet werden, der nur der Registrierungspflicht unterliegt. Vor Beginn des Angebots müssen der Geschäftsplan des AIF und die Anlagebedingungen bei der BaFin hinterlegt werden. Die Bundesanstalt muss innerhalb von 20 Kalendertagen prüfen, ob die Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Änderungen des Mindestinhalts sind im Nachhinein nur mit einer Mehrheit von 75% des Zeichnungskapitals möglich.

Ausblick

Für alle Angebote von alternativen Investmentfonds, die bis zum Umsetzungsstichtag 22. Juli 2013 begonnen haben und andauern, gilt das bis dahin maßgebliche Prospektrecht weiter, sofern mindestens ein Anleger zum Stichtag beigetreten war. Eine erneute Billigung des Verkaufsprospektes oder Beachtung weiterer Angebotsvoraussetzungen ist nicht erforderlich. Auch Privatplatzierungen können weiterhin erfolgen.
Bezüglich Investitionspolitik und Einbindung eines AIF-Managers gelten die Anforderungen des KAGB, wobei die Umsetzungsfrist am 21. Juli 2014 ausläuft. Für Fonds, die ab dem Stichtag keine weiteren Anlagen tätigen, sind die Bestimmungen des KAGB grundsätzlich nicht anwendbar. Soweit ab dem Stichtag noch weitere Anlagen getätigt werden, gelten in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Beginns des öffentlichen Angebotes und der Restlaufzeit des Fonds unterschiedliche Übergangsfristen und -regelungen.

Björn KatzorkeChristina Gündel

Zu den Autoren:
Björn Katzorke ist Rechtsanwalt und geschäftsführender Gesellschafter der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei GK-law.de.
Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind die rechtliche Beratung zu Emission und Konzeption von Fonds- und Beteiligungsmodellen sowie Fragen der Finanzdienstleistungsaufsicht einschließlich des Vertriebsrechts. Christina Gündel ist als Rechtsanwältin und PR-Referentin seit vielen Jahren im kapitalmarktrechtlichen Umfeld tätig. Ihr Schwerpunkt ist Vertriebsrecht.