Die KAGB-Anforderungen für Alternative Investmentfonds

Panthermedia/Michiko Nomoto

Entscheidend für die Anwendbarkeit des KAGB ist der neu eingeführte sogenannte materielle Investmentfondsbegriff, den die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einem Auslegungsschreiben vom 14. Juni 2013 erläutert hat. Solange ein Investmentvermögen vorliegt, sind Rechtsform des Anlagevehikels und angebotene Beteiligungsform nebensächlich. Das bedeutet, von den Regelungen des KAGB betroffen ist jedes Vehikel zur gemeinsamen Anlage, sofern Kapital von mehr als einem Anleger akquiriert werden kann, nach einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger investiert wird und das Vehikel kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors darstellt.

Ausnahmen des KAGB

Nicht anwendbar ist das KAGB nun also auf zahlreiche Unternehmen aufgrund ihrer operativen Tätigkeiten. So z.B. Unternehmen, die Anlagen erneuerbarer Energien selbst betreiben, ohne dass eine Auslagerung erfolgt, auf einem Grundstück ein Geschäft betreiben, Güter produzieren oder Rohstoffe lagern. Gleiches gilt auch für Schiffscharterer, die für die Auslastung des Schiffes verantwortlich sind, wenn der Vertragsreeder operativ tätig ist oder für Vercharterer, die im Rahmen eines Time-Charter-Modells tätig sind.

Registrierung und Zulassung

Soweit ein Investmentvermögen verwaltet wird, muss sich der Verwalter entweder registrieren lassen oder eine Zulassung nach KAGB beantragen. Eine KAGB-relevante Verwaltungstätigkeit ist immer dann gegeben, wenn mindestens das Portfoliomanagement für ein oder mehrere Investmentvermögen erbracht wird. Die meisten Vorschriften des KAGB, die geschlossene AIF selbst betreffen, wie z.B. Anlagerichtlinien für das Fondsvermögen oder Prospekt- und Vertriebsregelungen, gelten sowohl für zugelassene wie auch für registrierte AIF-Manager.

Mehr Ausnahmen als erwartet

Die Auflage des Fonds ist auch ohne Beachtung der Vorschriften des KAGB möglich, wenn der Fondsmanager unter gesetzliche Ausnahmebestimmungen fällt. Praxisrelevant sind dabei hauptsächlich das Holdingprivileg und das Privileg für Zweckgesellschaften. Daneben existieren weitere Erleichterungen abhängig von der Art der angesprochenen Anleger und der Höhe des vom jeweiligen AIF-Manager betreuten Fondsvolumens. So sind AIF-Manager von dem Anwendungsbereich des KAGB ausgenommen, die Fonds mit einem Fonds-vermögen von nicht mehr als 100 Mio. EUR verwalten. Sie unterliegen keiner Zulassungspflicht; einschlägig für sie sind stattdessen Registrierungs- und Berichtsvorschriften, wie auch bestimmte Anforderungen an die Ausgestaltung des geschlossenen AIF.