Die wichtigsten Eckpunkte eines Beteiligungsvertrags

Einflussmöglichkeiten und Informationsrechte

Investoren haben kein zwingendes Interesse, Einfluss auf den laufenden Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu nehmen. Dennoch werden sie sich für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen Zustimmungsvorbehalte einräumen lassen. Welche Maßnahmen oder Geschäfte einem Zustimmungsvorbehalt unterliegen, ist Verhandlungssache. Die Festlegung der zustimmungspflichtigen Maßnahmen sollte auf die konkrete Geschäftstätigkeit des Unternehmens abgestimmt werden. Wenig hilfreich ist es hier, beliebige Standardkataloge zu verwenden. Beteiligen sich mehrere Investoren, ist es sinnvoll, sie bei den Zustimmungsrechten zu bündeln (Pooling). Hingegen haben Investoren ein besonderes Interesse daran, über die Entwicklung des Unternehmens informiert zu werden. Um dies sicherzustellen, werden sich in dem Beteiligungsvertrag stets Einzelheiten zu einem laufenden Berichtswesen (Reporting) finden. Umfang und Häufigkeit des Reporting sollten einerseits dem berechtigten Informationsinteresse der Investoren gerecht werden, andererseits die Gründer nicht übermäßig belasten.

Liquidationspräferenzen

Typischerweise sehen Beteiligungsverträge zugunsten der Investoren Erlösverteilungs- oder auch Liquidationspräferenzen vor. Solche Regelungen weisen im Fall einer Veräußerung des Unternehmens (Exit) einen Veräußerungserlös vorrangig den Investoren zu. Dabei gilt grundsätzlich das Prinzip „Last in, first out“, d.h., der vor Exit zuletzt Investierende erhält die ranghöchste Präferenz. Damit soll erreicht werden, dass sie ihr eingesetztes Kapital und eine Mindestrendite vorrangig zurückerhalten. Erst wenn solche Vorrechtszahlungen vollständig befriedigt sind, wird der verbleibende Erlös weiter verteilt. Die Ausgestaltungsmöglichkeiten solcher Regelungen sind vielfältig und Verhandlungssache.

Gründer sollten die Auswirkungen von Liquidationspräferenzen bei der Erlösverteilung im Blick behalten. Insbesondere sollten sie darüber verhandeln, ob die Investoren bei der Verteilung der verbleibenden Veräußerungserlöse uneingeschränkt teilnehmen (Participating) oder ob die Vorrechtszahlungen anzurechnen sind (Non-Participating). Denkbar wäre auch eine Regelung, wonach eine Liquidationspräferenz entfällt, wenn der Veräußerungserlös einen bestimmten Betrag überschreitet.