Interview mit Ramin Amirsehhi, Amirsehhi Intelectual Property Law

PantherMedia / Olivier Le Moal

VC Magazin: Die Stärke des Patents hängt grundsätzlich von der Art der Entdeckung ab. Welche Entdeckungen brauchen starke Patente, im Speziellen bei Begleittherapien?

Amirsehhi: Patentansprüche auf Produkte oder chemische Verbindungen sind die stärkste Art des Schutzes. Dieser Schutz kann eingesetzt werden, um die Verwendung des Produkts oder der D8 Ramin Amirsehhchemischen Verbindung durch andere auszuschließen. Die Entdeckung und Patentierung neuer Plattformtechnologien kann für ein diagnostisches Unternehmen auch wertvoll sein. Ansprüche auf Behandlungsmethoden sind wichtig, insbesondere wenn diese auf Produktinformationen zu lesen sind. Diese Produktinformationen und Ansprüche können auch die Untersuchung beinhalten, die zur Erfassung des Biomarkers verwendet wurde. Solche Ansprüche können wertvoll sein, da sie die Exklusivität des Medikaments gegen Generika und Biosimilaranwerber verlängern können, denn jedes generische oder Biosimilar-Äquivalent müsste ebenfalls Referenzen zu den Produktinformationen enthalten, um die FDA-Anforderungen zu erfüllen. Entdeckungen, die keine Auswirkungen auf Produktinformationen haben, sind weniger wertvoll und in der Regel leicht zu umgehen, zum Beispiel die Entdeckung von spezifischen Assayreagenzien.

VC Magazin: Häufig schließen pharmazeutischen und diagnostische Unternehmen Kooperationsvereinbarungen um Begleittherapien zu starten. Welche Rolle spielen Patente bei diesen Vereinbarungen?

Amirsehhi: Zwei Faktoren müssen berücksichtigt werden. Der erste Faktor beschäftigt sich mit Patenten, die jede Partei auf den Tisch legt, bevor die Verhandlungen über eine gemeinsame Vereinbarung beginnen. Der zweite Faktor beschäftigt sich mit Patenten, die während und durch die Zusammenarbeit entstehen, entweder innerhalb der einzelnen Parteien oder gemeinsam.

Der erste Faktor betrifft ein Szenario, bei dem eine Partei eine relevante Korrelation mit einem Biomarker oder einer Gruppe von Biomarkern mit einem Medikament entdeckt hat. Wenn ein solcher Zusammenhang als Anspruch auf Behandlungsmethode patentierbar ist, können solche Patente äußerst wertvoll sein, da sie sowohl für das Arzneimittelprodukt als auch für das Diagnoseprodukt Exklusivität bieten können. Somit hat der Besitzer eines solchen Patents eine stärkere Position am Verhandlungstisch. Wenn das Pharmaunternehmen beispielsweise die erstmalige Korrelationsentdeckung macht, kann ein Diagnostikunternehmen nicht viel Patent mit an den Verhandlungstisch bringen, um seine Position zu stärken, es sei denn, das Diagnostikunternehmen hat die Handlungsfreiheit (Freedom-To-Operate) für seine Plattformtechnologie. Patente auf neue und erfindungsgemäße Reagenzien können auch für einen potenziellen Diagnostikpartner von Wert sein; ein Arzneimittelhersteller kann am Verhandlungstisch mehr Kontrolle erhalten, wenn er den Patentschutz für diese Reagenzien besitzt.

Der zweite Faktor bezieht sich auf Patente, die aus Kollaborationen entstehen. Im Allgemeinen ist das Pharmaunternehmen daran interessiert, ein Patent auf ein Medikament oder die exklusive Lizenz darauf zu besitzen, während das Diagnostikunternehmen daran interessiert ist, ein Patent zu besitzen, das die Diagnosetechnologie betrifft. Schwierigkeiten ergeben sich, wenn sich das Patent sowohl auf medikamentöse als auch auf diagnostische Technologie bezieht. Während Miteigentümerschaft möglich ist, besteht immer das Risiko, dass eine Partei die Lizenz für das Arzneimittel bzw. die Technologie an einen Konkurrenten der anderen Partei vergibt oder gar ein solches Patent gegen Konkurrenten der anderen Partei durchsetzt. Meistens ist keine der Parteien daran interessiert, in Rechtsstreitigkeiten hineingezogen, die sie nicht selbst eingeleitet hat. Das passiert aber, wenn sich ein Patent in gemeinsamem Eigentum befindet. Die Berufung auf Erfinderschaft kann bestimmte Schwierigkeiten beheben, wenn sich das Patent sowohl auf das Arzneimittel als auch das Begleitdiagnostikum bezieht und das Unternehmen den/die Erfinder angestellt hat.

Das muss auch beachtet werden, wenn der Kooperationsvertrag vorzeitig beendet wird. Wenn das diagnostische Unternehmen beispielsweise das Kit nicht entwickelt oder vermarktet, kann sich das Pharmaunternehmen gezwungen sehen, einen anderen Partner zu finden; in diesem Fall benötigt es Zugang zu Patenten, die während der Kooperationsvereinbarung entwickelt wurden.