Andere Länder, andere Sitten

Zustellungsformen beachten

Sind ausländische Investoren Partei der Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung, stellen sich regelmäßig auch Zustellungsfragen. Eine Vielzahl von Regelungen in der Vertragsdokumentation knüpft an den Zugang bestimmter Mitteilungen an, z.B. Mitteilung über die Erreichung bestimmter Meilensteine, über Garantieverletzungen oder über die beabsichtigte Veräußerung von Geschäftsanteilen. Der Vertrag sollte daher in einer Anlage die Adressdaten der Parteien einschließlich etwaiger Zustellungsbevollmächtigter ausdrücklich aufführen und zudem eine Verpflichtung der Parteien enthalten, die Gesellschaft über eine Änderung dieser Daten zu informieren. Ebenfalls ausdrücklich geregelt werden sollte, in welcher Form die Zustellung zu erfolgen hat, z.B. Internationaler Kurierdienst, als PDF per E-Mail etc. Aus Sicht der ausländischen Investoren ist hier insbesondere darauf zu achten, dass es durch die Wahl der Zustellungsform nicht zu einem Auseinanderfallen von Fristen kommen kann, insbesondere wenn für das fristauslösende Ereignis auf die Absendung der Mitteilung abgestellt wird.

Beurkundung und Kosten

Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarungen bedürfen aufgrund der üblicherweise in ihnen enthaltenen Regelungen zu Mitveräußerungspflichten (Drag-Along Rights) und Rückübertragungsvereinbarungen (Vesting) der notariellen Beurkundung. Ausländischen Investoren sind dieses Erfordernis und insbesondere die damit einhergehenden (regelmäßig nicht unerheblichen) Beurkundungskosten nur schwer vermittelbar, da vielen ausländischen Jurisdiktionen ein entsprechendes Erfordernis fremd ist. Die nachfolgenden Punkte sind im Hinblick auf die Beurkundungskosten besonders hervorzuheben. Bislang wurde in Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarungen regelmäßig eine Rechtswahlklausel aufgenommen, und zwar unabhängig davon, ob dieser eine reine Klarstellungsfunktion zukam oder sie konstitutive Wirkung hatte. Kostenmäßig wurde insoweit nicht unterschieden. Nach dem am 01.08.2013 in Kraft getretenen Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) führt die Aufnahme einer Rechtswahlklausel im Ergebnis zu einem um 30% erhöhten Geschäftswert und damit zu nicht unerheblichen Mehrkosten für die Beurkundung. Ist ein internationaler Investor beteiligt, sollte man dennoch nicht gänzlich auf die Festlegung des anwendbaren Rechts verzichten. Die derzeitige Vertragspraxis versucht daher über eine reine Absichtserklärung oder ein Auslegungsverständnis, die konstitutive Vereinbarung zu vermeiden. Ein weiterer Kostenfaktor bei der notariellen Beurkundung ist die Beurkundung in fremder Sprache. Die Höhe der zusätzlichen Gebühr beträgt hier 30% der für die Beurkundung zu erhebenden Gebühr.

Fazit

Die zunehmende Internationalisierung des deutschen Venture Capital-Marktes stellt neue Herausforderungen an die Beteiligungsdokumentation. Um Verzögerungen bei der Umsetzung einer Finanzierungsrunde unter Beteiligung ausländischer Investoren zu vermeiden, sollten sich Start-ups und Investoren frühzeitig mit den vorgenannten Punkten befassen bzw. diese bei der Planung der Finanzierungsrunde berücksichtigen.

 

Zu den Autoren:
A2 Marco EickmannA2 Eckardt WeberA2 Eva Juliane JerratschDr. Marco Eickmann, LL.M. ist Counsel bei P+P Pöllath + Partners in Berlin. Er berät deutsche und internationale Mandanten bei der rechtlichen Gestaltung von M&A- und Venture Capital-Transaktionen. Eckhardt Weber, LL.M. ist seit 2012 bei P+P Pöllath + Partners in München als Rechtsanwalt tätig und spezialisiert auf M&A- und Venture Capital-Transaktionen. Die Rechtanwältin Eva-Juliane Jerratsch verstärkt seit Mai 2014 das Berliner P+P Pöllath + Partners Venture Capital-Team.