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Arbeitsrecht

Die identitätswahrende Verlagerung des Geschäftssitzes ins Ausland, arbeitsrechtlich in der Regel als Verlegung oder als Betriebsstillegung des deutschen Betriebs zu qualifizieren, ermöglicht betriebsbedingte Kündigungen für die Belegschaft am deutschen Standort. Es gelten jedoch weiterhin Zustimmungsvorbehalte und Kündigungsverbote wie etwa für Schwerbehinderte und während Schwangerschaft und Elternzeit. Betriebe ab 20 Arbeitnehmern können bei Kündigungen von mehreren Arbeitnehmern zur Anzeige bei der Agentur für Arbeit verpflichtet sein. Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, so ist dieser über die Verlagerung zu unterrichten. Ein Interessenausgleich muss versucht werden, der Betriebsrat kann Sozialpläne und sogar die einstweilige Untersagung der Verlegung erzwingen. Nach der Durchführung der Verlegung endet jedoch das deutsche Mitbestimmungsrecht für die Gesellschaft, das nur auf in Deutschland belegene Betriebe Anwendung findet. Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften erfordern komplexe Einzelprüfungen, in welchem Staat für die Arbeitnehmer Beitragspflichten bestehen. Bei einer Übertragung des Geschäftsbetriebs, z.B. auf ein bestehendes oder neu gegründetes verbundenes Unternehmen, kann ein grenzüberschreitender Betriebsübergang mit den Folgen des § 613a BGB vorliegen.

Verträge, IP, Öffentliches Recht

Bestehende Verträge bleiben von einer Verlegung des Geschäftssitzes unberührt, während eine Übertragung der Verträge selbstverständlich der Zustimmung der Vertragspartner bedürfte. Gleiches gilt grundsätzlich für Schutzrechte wie Patente, Marken und ähnliche Rechte. Zu beachten ist jedoch zum einen der Geltungsbereich der Schutzrechte, der gegebenenfalls erweitert werden sollte, zum anderen etwa bei Marken das Risiko des Rechtsverlusts, wenn die Marke am ursprünglichen Geschäftssitz nicht mehr benutzt wird. Bestehen Schutzrechte, sollten auch diese daher frühzeitig in die Prüfung und Planung mit Beratern einbezogen werden. Öffentlich-rechtliche Genehmigungen der Gesellschaft sind im Einzelnen auf Konsequenzen der Geschäftsverlegung zu prüfen. Ebenso ist zu untersuchen, ob das Geschäft am neuen Standort in den USA erlaubnispflichtig ist. Wurden dem Unternehmen in der Vergangenheit Fördermittel gewährt, ist auf standort- oder betriebsbezogene Rückzahlungspflichten zu achten. Sollte am Ende das Geschäft fehlschlagen: § 3 Abs. 1 S. 2 der deutschen Insolvenzordnung ordnet für ein Insolvenzverfahren die Anwendbarkeit des Rechts am Ort des Mittelpunkts  der wirtschaftlichen Tätigkeit, also des Zuzugslands an. Soweit ein kurzer, nicht abschließender Abriss der Fragen, mit denen sich die umzugswillige Gesellschaft aus Heimatperspektive beschäftigen sollte. Selbstverständlich lassen sich die meisten dieser Fragen für den neuen Standort USA spiegeln.

Visa

Zuallererst muss jedoch, wer ein Unternehmen in den Vereinigten Staaten gründen oder eine Geschäftstätigkeit aufnehmen will, den immigrant oder nonimmigrant visa-Prozess durchlaufen und eine Erlaubnis erhalten, in den USA zu leben und zu arbeiten. Dies gilt für Gründer gleichermaßen wie für Angestellte eines Unternehmens, das in die USA verlegt werden soll. Bereits die Einreise für Vorbereitungsmaßnahmen, etwa zur Kapitaleinwerbung, Suche nach Büroflächen oder Vertragsverhandlungen erfordert ein Business Visitor-Visum. Die U.S. Citizenship and Immigration Services geben auf ihrer Website einen Überblick über die unternehmensbezogenen Visa-Kategorien als Einstieg.