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Gründung

Wird statt einer Geschäftssitzverlegung in den USA eine neue Gesellschaft gegründet, kommen aus Gründen der Haftungsbegrenzung zumeist die Gesellschaftsform der Corporation  und der Limited Liability Company (LLC) in Frage, die beide durch eine einfache Anmeldung beim Secretary of State des Gründungsstaates gegründet werden. Zwischen diesen Gesellschaftsformen entscheiden oft steuerliche Gründe, da Corporations zunächst auf ihre Gewinne besteuert werden und dann bei der Gewinnausschüttung noch einmal der Anteilseigner, während die Gewinne der LLC für Einkommensteuerzwecke auf Bundes- und Staatenebene standardmäßig nur einmal auf der Gesellschafterebene besteuert werden, vergleichbar mit steuerlich transparenten Personengesellschaften in Deutschland. Ein ausländischer Unternehmensinhaber oder Investor ohne Permanent Residence in den USA hat jedoch in den Einkommenssteuererklärungen in den USA sein weltweites Einkommen anzugeben und unterliegt der Besteuerung mit seinem gesamten US-Einkommen unabhängig von deren LLC-Zugehörigkeit. Darüber hinaus müssen eventuell Withholding Taxes auf seinen Gewinnanteil einbehalten werden, unabhängig davon, ob eine Barausschüttung tatsächlich stattgefunden hat.

Besonderheiten US-Recht

Abschließend können auch die Besonderheiten des US-Rechts deutsche Unternehmer vor Überraschungen stellen. Insbesondere kommt ein ausländisches Unternehmen zuweilen unverhofft mit dem strikten Aufsichtsrecht in Berührung, z.B. über Rechnungslegung, Compliance oder bei der Kapitalbeschaffung, da die Behörden teilweise über den in Deutschland gewohnten Umfang Eingriffszuständigkeiten haben. Vor Herausforderungen stellt ausländische Unternehmen schließlich auch das US-amerikanische Zivilprozessrecht, insbesondere mit seinem langwierigen und kostenintensiven vorgerichtlichen Beweisverfahren (Discovery).