Kommentar zur Novelle der Anlageverordnung

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Aufatmen können Versicherer, Pensionsfonds und mittelbar betroffene institutionelle Investoren wie etwa Versorgungswerke, dass ihr typisches Anlagevehikel, der (Master-)Spezialfonds, nicht – wie ursprünglich vorgesehen – auf nur OGAW-konforme Anlagegegenstände zurückgestuft worden ist. Dies hätte umfangreiche Umstrukturierung und Kosten verursacht, die in der Sache nicht zu rechtfertigen gewesen wären. Im Ergebnis können nunmehr im Rahmen von § 2 Abs. 1 Nr. 16 auch Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gem. § 284 KAGB und vergleichbare EU-Investmentvermögen im Grundsatz ohne quotale Begrenzung erworben werden, wobei diese transparent für Zwecke einer Durchschau und ausreichend fungibel sein müssen.

Aufwertung der Beteiligungsquote für Private Equity-Investments

Die Beteiligungsquote, die auch Anlagen in Private Equity umfasst, wurde insofern aufgewertet, als dass über geschlossene AIF neben nicht börsennotierten Unternehmensbeteiligungen und anderen eigenkapitalähnlichen Instrumenten nunmehr ausdrücklich auch andere – vorrangige – Instrumente der Unternehmensfinanzierung erworben werden können, wobei der AIF und sein Verwalter seinen Sitz auch im OECD-Raum haben kann und zudem eine Registrierung ausreichend ist. Der zunehmenden Bedeutung von Fremdkapitalanlagen wurde auch insoweit Rechnung getragen, als dass auf der einen Seite nunmehr eine eigenständige Regelung für besicherte (High Yield) Darlehen eingeführt wurde (§2 Abs. 1 Nr. 4 c), die explizit auch Darlehen an Infrastrukturgesellschaften umfasst. Ob hier die Quote von 5% nicht zu knapp bemessen ist, wird die Praxis zeigen. Klärungsbedürftig sind zudem noch die konkreten Anforderungen an diese Besicherung.

Sonstige AIF und Spezial-AIF

Auf der anderen Seite sind unter der geänderten Anlageverordnung nun explizit Anteile an Fonds erwerbbar, die wiederum zu 100% in unverbriefte Darlehensforderungen investieren. Sofern diese in der Kategorie „sonstige AIF“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 17) erworben werden, gilt eine quotale Beschränkung von 7,5% des gebundenen Vermögens, die wiederum Teil der Risikokapitalquote von 35% ist. In dieser Kategorie gibt es weder eine Durchschau noch Beschränkungen im Hinblick auf die erwerbbaren Vermögensgegenstände, sodass hier uneingeschränkt z.B. auch Senior Secured Loans erworben werden können. Für offene AIF unter § 2 Abs. 1 Nr. 17 gilt lediglich die Vorgabe, dass diese einmal pro Jahr ein Rückgaberecht einräumen müssen, ansonsten gelten sie als geschlossene AIF. Auch Spezial-AIF (mit festen Anlagebedingungen) nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 dürfen – weiterhin – unverbriefte Darlehensforderungen erwerben, wobei derzeit noch nicht abschließend geklärt ist, ob für diese eine 30%ige Beschränkung bezogen auf den Wert des Sondervermögens gilt. Ein entsprechender Passus in der Begründung zu dieser Norm wurde jedenfalls im Gesetzgebungsverfahren wieder gestrichen und ist auch aus systematischen Gründen nicht zwingend. Diese Grenze sollte also nicht länger maßgeblich sein.