Handelsrechtliche Compliance bei Private Equity- und Venture Capital-Fonds

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BLLBestehende Private Equity-Fonds sind vielfach in der Rechtsform der GmbH & Co. KG gegründet. Diese Fondsgesellschaften werden nach den aktuell gültigen Größenkriterien des HGB als Kleinstgesellschaften eingestuft, da sie weder über Umsatzerlöse noch Mitarbeiter verfügen. Die Pflichten für eine Fondsgesellschaft zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den Regelungen des HGB und die dabei bestehenden größenabhängigen Erleichterungsmöglichkeiten sind hinreichend bekannt. In der Praxis werden diese Erleichterungen, wie beispielsweise der Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs, zugunsten einer umfassenderen Anlegerinformation in der Regel jedoch nicht in Anspruch genommen. Obwohl ebenfalls aufgrund der Größenklasse für Private Equity-Fonds handelsrechtlich keine Pflicht zur Prüfung des aufgestellten Jahresabschlusses besteht, wird eine freiwillige Jahresabschlussprüfung in aller Regel aufgrund entsprechend gesellschaftsvertraglicher Regelungen veranlasst. Unmittelbar nach der Vorlage an die Gesellschafter, spätestens aber zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag, ist der Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (G&V) sowie Anhang – grundsätzlich im elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen. Auch hier besteht eine größenabhängige Erleichterung für Kleinstgesellschaften, die ihre Offenlegungspflicht durch Hinterlegung der Bilanz beim Bundesanzeiger erfüllen können. In der Praxis nehmen Private Equity-Fonds diese Erleichterung in der Regel in Anspruch.

Jahresabschlüsse neu aufgelegter Private Equity-Fonds

Mit Inkrafttreten des KAGB sind neue Private Equity-Fonds – sofern es sich nicht um Fonds einer bei der BaFin nur registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) handelt – in der Rechtsform einer Investmentkommanditgesellschaft (Invest-KG) oder Investmentaktiengesellschaft (Invest-AG) zu gründen. Die Regelungen des HGB sind grundsätzlich auch für Invest-KGs anzuwenden, jedoch ist das KAGB als Lex specialis vorrangig anzuwenden. Größenabhängige Erleichterungsmöglichkeiten des HGB können demnach nicht in Anspruch genommen werden. Im Jahresabschluss einer Invest-KG sind unter der Anwendung des KAGB im Vergleich zum bisherigen HGB-Abschluss folgende Positionen anzupassen bzw. zu erweitern:
– abweichende Bilanzgliederung
– Ausweis eines „unrealisierten Ergebnisses“ in der G&V
– Anwendung besonderer Bewertungsverfahren
– Erweiterung der nach HGB notwendigen Anhangsangaben
– Darstellung einer (Ergebnis-)Verwendungsrechnung
– Darstellung einer Eigenkapitalentwicklungsrechnung
– Aufstellung eines (gegenüber dem HGB erweiterten) Lageberichts (keine Befreiung analog HGB möglich)

Für den Abschluss besteht eine Pflicht zur Prüfung sowie zur Offenlegung innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres. Gleichzeitig ist der Abschluss bei der BaFin einzureichen.

Neuregelungen für Jahresabschlüsse bestehender Private Equity-Fonds

Die ausschließliche Rechnungslegung nach dem HGB gilt nur für Alternative Investment-Fonds (AIF), die keine Invest-KG oder Invest-AG und auch nicht von bestimmten Übergangsregelungen erfasst sind. Übergangsregelungen betreffen insbesondere Publikums-AIF, bei denen neben dem HGB die entsprechenden Regelungen des KAGB einschließlich ergänzender Vorschriften der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (KARBV) bzw. das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) zur Anwendung kommen.

Die Anwendbarkeit der einzelnen Gesetze bestimmt sich demnach nach verschiedenen Faktoren:
– Zeichnungsende (Final Closing)
– Ende der Investitionstätigkeit

Die gesetzlichen Neuerungen führen dabei zu unterschiedlichen Erweiterungen der bestehenden Berichtspflicht nach HGB. Der bisherige Abschluss ist um folgende Positionen zu erweitern:
– Tätigkeitsbericht
– Bericht über die Vergütung der KVG
– Beteiligungsübersicht
– Angaben zur Gesamtkostenquote nach KAGB

Herausforderung für AIFM und Berater

Sofern das VermAnlG zur Anwendung kommt, ist dieser modifizierte und erweiterte Jahresabschluss zu prüfen und innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahres offenzulegen. Bei Anwendung des HGB mit den entsprechenden Übergangsregelungen des KAGB ist weiterhin keine zwingende Abschlussprüfung vorgeschrieben. Auch die größenabhängige Erleichterungsmöglichkeit zur Hinterlegung der Bilanz beim Bundesanzeiger besteht für diese Fondsgesellschaften weiterhin. Zusätzlich muss in beiden Fällen der (geprüfte) Jahresabschluss unverzüglich nach Aufstellung bei der BaFin eingereicht und der Öffentlichkeit beispielsweise auf der Website des jeweiligen Fondsmanagers (Alternative Investment Fund Manager, AIFM) zugänglich gemacht werden. In diesem Zusammenhang stellt sich sowohl den AIFM als auch deren Beratern die Aufgabe, die einschlägigen Regelungen im KAGB sowie die ergänzenden gesetzlichen Vorschriften herauszuarbeiten, damit der AIF einerseits die erforderlichen Angaben und Informationen in der gesetzlich geforderten Fassung liefert, andererseits aber auch etwaig bestehende Ausnahmeregelungen und Erleichterungen in Anspruch nehmen kann. Bereits nach den ersten erstellten Jahresabschlüssen wird deutlich, dass in diesem Bereich kein AIF dem anderen gleicht und im konkreten Einzelfall unterschiedliche Übergangs-, Ausnahme- und/oder Erleichterungsregelungen zur Anwendung kommen.

Fazit

Erfolgt die Offenlegung eines Abschlusses nicht bzw. nicht rechtzeitig, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein und erhöht bei Nichtoffenlegung das festgesetzte Ordnungsgeld sukzessiv bei jeder weiteren Erinnerung. In jüngster Zeit werden vermehrt Fälle bekannt, in denen das Bundesamt für Justiz auch bei Private Equity-Fonds die Offenlegung von Konzernabschlüssen anfordert und verfolgt sowie in diesem Zusammenhang auch Ordnungsgeldverfahren einleitet. Eine Konzernrechnungslegungspflicht ist jedoch im Falle von Private Equity-Fonds nicht gegeben, da diese aufgrund ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit bestimmte Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen können.

C6 Dr. Christoph LudwigC6 Thomas Unger

Dr. Christoph Ludwig (li.), Steuerberater, ist seit 1998 Partner der Kanzlei BLL Braun Leberfinger Ludwig PartGmbB. Sein Team ist spezialisiert auf die laufende Betreuung nationaler und internationaler Private Equity- und Venture Capital-Fonds sowie die umfassende Beratung vermögender (Privat-)Personen. Thomas Unger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist seit 2014 Partner der Kanzlei BLL Braun Leberfinger Ludwig PartGmbB und spezialisiert auf die laufende Betreuung nationaler und internationaler Private Equity- und Venture Capital-Fonds sowie weiterer alternativer Assetklassen. Zudem ist Herr Unger Geschäftsführer der Private Equity Verwahrstelle GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.