GmbH meist sinnvollste Option

Die Wahl der richtigen Rechtsform

Dr. Christian Bürger, Dr. Bernt Paudtke, Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten (v.l.n.r.)
Dr. Christian Bürger, Dr. Bernt Paudtke, Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten

Bevor sich Gründer auf die Suche nach möglichen Investoren begeben, ist es empfehlenswert, dass sie ihr Geschäftsmodell durch die Wahl der passenden Unternehmensrechtsform auf die richtigen Füße gestellt haben. Für diese Wahl bietet das deutsche Gesellschaftsrecht eine breite Palette von unterschiedlichen Rechtsformen, die jeweils mit eigenen Vor- wie auch Nachteilen verbunden sind. Neben der Berücksichtigung der hier auf­geführten wesentlichen Merkmale empfiehlt es sich jedoch auch, die Wahl der passenden Rechtsform in enger Abstimmung mit dem Steuerberater durchzuführen.

Bereits mit Beginn der Umsetzung der Geschäftsidee ­haben die Gründer (sofern es mehrere sind) regelmäßig und meist unwissend eine Gesellschaft in Form einer GbR gegrün­det. Weder bedarf es für eine solche GbR eines schrift­lichen Vertrags noch sonstiger ausdrücklicher Abreden – das ­bloße Tätigwerden kann zur Begründung einer solchen Gesellschaft ausreichen.

Personengesellschaft als Ausgangspunkt

Gerade in der Startphase der Gesellschaft besitzt die GbR den Vorteil, dass keine finanziellen Einlagen zu ihrer Gründung zu leisten sind und mit ihr – mangels gesetzlicher Formvorschrif­ten – sehr flexibel agiert werden kann. Doch sollten sich die ­Grün­der hier vor Augen führen, dass für die GbR ebenso wie für fast alle anderen Personengesellschaften der Grundsatz der unbeschränkten persönlichen Haftung gilt, welche im Falle des Scheiterns der Gesellschaft die Gründer trifft und zu einer un­beschränkten Haftung mit ihrem Privatvermögen führt.

Die Begrenzung der persönlichen Haftung

Die Gründer können sich unter anderem durch die Gründung ­einer Kapitalgesellschaft von der unbeschränkten persönlichen Haftung befreien. Da diese Befreiungswirkung jedoch grundsätzlich erst für diejenigen Schulden gilt, die nach der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister entstehen, ist den Gründern anzuraten, bereits möglichst frühzeitig eine passende Kapitalgesellschaft zu gründen. Ist beabsichtigt, Geldgeber als weitere Gesellschafter an Bord zu holen, so führt an der Gründung einer Kapitalgesellschaft ohnehin kein Weg vorbei, da sich Investoren regelmäßig nur an Kapitalgesellschaften beteili­gen (dürfen). Auch aus steuerrechtlicher Sicht ist hierbei anzuraten, dass sich Investoren an einer bereits bestehenden Kapital­gesellschaft beteiligen.

Die Haftungsbegrenzung durch die „klassische“ GmbH

Die GmbH ist wohl die häufigste Gesellschaftsform und wird von Gründern wie auch Investoren aufgrund ihrer Bekanntheit und Flexibilität bevorzugt. So lässt sich eine GmbH bereits mit dem „geringen“ Eigenkapital von 25.000 EUR (wobei nur ein Teil tatsächlich eingezahlt werden muss) gründen, ist allgemein im Geschäfts­verkehr bekannt und anerkannt und verfügt über die gewünschte Haftungsbegrenzung für die Gesellschafter. Ein weite­rer Vorteil der GmbH sind die geringen gesetzlichen Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag und die flexible Ausgestaltung der Organe der Gesellschaft (Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung und eventuell Beirat). Dem steht allerdings eine teilweise höhere Kostenintensität als bei anderen Gesell­schaftsformen gegenüber. So bedarf jede Übertragung von Geschäftsanteilen der notariellen Form, was insbesondere bei dem Abschluss von Beteiligungsverträgen („Investment and Shareholders‘ Agreements“) mit Investoren zu hohen Notar­kosten führen kann. Auch wenn es Mittel und Wege gibt, die anfal­lenden Notarkosten zu reduzieren, so werden diese kaum zu vermeiden sein.

Die Haftungsbeschränkung durch die „neue“ Unternehmergesellschaft (UG)

Im Jahre 2008 hat der Gesetzgeber nicht zuletzt aufgrund der gehäuf­ten Verwendung der englischen Limited in der Praxis mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine neue Gesellschaftsform eingeführt. Diese UG besticht durch das geringe aufzuwendende Kapital für die Gründung (welches min­destens 1 EUR betragen muss) bei gleichzeitiger Haftungs­beschränkung für die Gesellschafter. Nicht zuletzt deswegen wird diese Gesellschaft auch als Mini-GmbH bezeichnet und kann in eine „klassische“ GmbH fortgeführt werden. Auch die gesetz­liche Verpflichtung bei der UG, einen gewissen Betrag der Gewinne als (Haftungs-)Rücklage einzustellen, mag gerade für Gründer in der Anfangsphase aufgrund der üblicherweise auflaufenden Verluste nicht als Nachteil anzusehen sein.

Gefahr der Verwässerung

Allerdings ist auch für den Beitritt eines Investors in die UG die Mitwirkung eines Notars erforderlich. Zudem ist bei einer UG eine Beteiligung von Investoren unpraktisch. Geht man im Extrem­fall von einer UG mit 1 EUR Stammkapital aus, würde durch Ausgabe von nur einem weiteren Geschäftsanteil eine Verwäs­serung der Gründer auf 50% erfolgen, durch drei Geschäftsanteile gar auf 25%. Bereits vor diesem Hintergrund ­empfiehlt es sich, zur ausdifferenzierten Verteilung von Antei­len ein höheres Stammkapital zu bilden, was aber die Vorteile der UG gegenüber der GmbH relativiert.

Die Haftungsbeschränkung durch die
„formalistische“ Aktiengesellschaft (AG)

Auch mit der AG lässt sich eine Haftungsbeschränkung der Gesell­schafter erwirken. Zudem verfügt diese Gesellschaftsform über ein höheres Re­nommee als die GmbH, und Übertragungen von Aktien unterliegen nicht der Beurkundungspflicht durch einen Notar, was kostengünstiger ist. Allerdings ist die AG durch ein stark formalistisches Wesen geprägt, von dem nur in den seltensten Fällen abgewichen werden kann. So ist zwingend ein Aufsichtsrat zu bilden, der bei der Zusammensetzung und der Beschlussfassung gesetzliche Mindestvorgaben zu beachten hat. Gleiches gilt für die Hauptversammlung. Auch setzt die Gründung einer AG eine Mindesteinlage von 50.000 EUR voraus (wobei nur ein Teil tatsächlich eingezahlt werden muss), sodass sie sich gegenüber der GmbH als kapitalintensiver erweist. Vor diesem Hintergrund ist die AG in aller Regel nicht als Gesellschaftsform für die Gründung geeignet.

Fazit

Für die Gründer wird sich regelmäßig eine Kapitalgesellschaft in Form einer UG oder GmbH als sinnvollste Option erweisen. Wenn bereits mit der Beteiligung weiterer Inves­toren zu rechnen ist, so sollte nach Möglichkeit die Wahl direkt auf die GmbH fallen. ­Allerdings hängt die geeignete Rechtsform letztendlich von dem angestrebten Geschäftsmodell, den steuerlichen Rahmenbedingungen und dem geplanten Verlauf der Geschäftsaufnahme ab.

Dr. Christian Bürger (li.) ist Partner der Sozietät Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten in Köln. Seine Schwerpunkte sind das europäische und deutsche Kartellrecht sowie die Investi­tionskontrolle nach dem Außenwirtschaftsrecht.

Dr. Bernt Paudtke ist Partner der Sozietät Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten in München. Er berät im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, wobei ein besonderer Schwerpunkt im Bereich Venture Capital liegt.