Die Wahl der richtigen Rechtsform

Panthermedia/Kitsana Baitoey

GbR, AG, GmbH & Co. KG, UG, Ltd., Einzelunternehmen, KGaA, OHG, SE, GmbH – wer sich mit der Frage befasst, welche Rechtsformen einem Start-up für die Aufnahme seiner Tätigkeit offenstehen, dem klingen al-lein schon durch die Begrifflichkeiten die Ohren. Grund genug, nachfolgend ein wenig zu sortieren und aufzu-räumen. Etwas Juristerei können wir dabei nicht vermeiden, aber weiterlesen lohnt sich, und wir versprechen, dass es auch nicht wehtun wird.

Höchstens für ganz kurze Zeit geeignet…

… sind das Einzelunternehmen und die GbR.  Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist ein Zusam-menschluss mehrerer Gründer, das Einzelunternehmen die One Man Show. In beiden Fällen gilt: volle persön-liche Haftung mit dem Privatvermögen. Darüber hinaus ist eine Kapitalaufnahme bei Investoren in der Praxis nicht möglich. Gründer können diese Alternativen für die Vorbereitung nutzen, etwa wenn im Rahmen eines universitären Programms erste Schritte gemacht werden. Sobald es aber ernsthaft mit der Geschäftstätigkeit oder der Kapitalaufnahme losgeht, raten wir davon ab.

Die OHG streichen wir von Anfang an. Denn die OHG (Offene Handelsgesellschaft) führt ebenfalls zur vollen persönlichen Haftung und erfordert zudem, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb existiert, also ein schon richtig aktives Unternehmen. Für Gründer daher komplett ungeeignet.

Ab ins Ausland?

Vor einigen Jahren war als günstige Alternative die Limited (Ltd.) in aller Munde, eine Rechtsform insbesondere nach englischem Recht. Verschiedene Anbieter machten diese Rechtsform mit plakativen Angeboten schmackhaft. Die Limited beschränkt die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen und ermöglicht auch die Kapitalaufnahme. Es muss kein Gründungskapital aufgebracht werden und die Startkosten sind geringer als bei deutschen Alternativen. Großer Nachteil: Wir bewegen uns im englischen und deutschen Recht parallel. Beispiel gefällig? Jahresabschluss nach englischem Recht, Abschlüsse für das Finanzamt nach deutschem Recht. Gesellschaftsrecht nach englischem Recht, Insolvenzrecht nach deutschem Recht. Die Kette ließe sich lange fortsetzen. Klar ist, was man hier im ersten Schritt an Kosten spart, zahlt man im Laufe der Zeit mehrfach wieder drauf. Und als seriös gilt dieses Gewand landläufig nicht. Sowohl Investoren als auch potenzielle Kunden könnten wegen des schlechten Rufs der Ltd. die Nase rümpfen. Wenden wir uns lieber deutschen Alternativen zu, die es inzwischen gibt.