Beteiligungsverträge im Venture Capital-Sektor

Beteiligungsverträge im Venture Capital-Sektor
Beteiligungsverträge im Venture Capital-Sektor: Rahmen für die Zusammenarbeit von Investoren und Gründern

Die Beteiligung an einem Start-up kommt nicht ohne erheblichen Regelungsaufwand für Gründer, mögliche Altgesellschafter und den investitionswilligen neuen Geldgeber aus. Den rechtlichen Rahmen der Überlassung von Eigenkapital gegen Übertragung von Geschäftsanteilen bilden die Beteiligungsverträge.

Der Beteiligungsvertrag regelt die Verpflichtung zur Übertragung von Geschäftsanteilen gegen Geldleistung – doch damit nicht genug. Neben den notwendigen Bedingungen zu Ablauf, Art und Zeitpunkt der Investitionsleistung regeln die Parteien im Beteiligungsvertrag Venture Capital-spezifische Themen wie Optionsrechte, Vesting des Gründerteams, Liquidationspräferenzen, Reporting-Pflichten und Garantien von Gesellschaft und Gründern.

Start-ups denken international

Die Ausdifferenzierung und Detailtiefe der Beteiligungsverträge hat dabei ihren Zenit erreicht: „Beim Umfang der Verträge hat sich in den letzten Jahren kaum etwas getan“, bestätigt Dr. Wolfgang Weitnauer von Weitnauer Rechtsanwälte. Der Trend geht dabei weiter hin zur Internationalisierung: „90% der Verträge werden in Englisch aufgesetzt, auch wenn Verhandlungssprache oftmals Deutsch ist“, merkt Christian Tönies, Partner der Sozietät Pöllath + Partners, an. Denn viele Start-ups denken auch in der Frühphase schon langfristig an Kapital aus dem Ausland, insbesondere den USA. „Ich sehe aber auch nach wie vor deutsche Verträge“, so Tobias Rodehau von Pinsent Masons LLP, „ich warne davor, das ohne akuten Bedarf und rein vorsorglich in der Hoffnung auf zukünftige Entwicklungen sprachlich zu verkomplizieren, die Parteien müssen vor allem genau verstehen, worauf sie sich in der Gegenwart einlassen.“ Ob international ambitioniert oder nicht, auf die Verträge findet deutsches Recht Anwendung. „Natürlich bin ich bei der Rechtswahl grundsätzlich frei, den Vertrag auch anderem nationalen Recht zu unterstellen, aber bei einer Beteiligung an einem deutschen Target sollte das kein Mensch tun“, erklärt Weitnauer. Potenzielle US-Investoren, die im deutschen Markt investieren, sind mit den deutschlandspezifisch strukturierten Verträgen ausreichend vertraut. „Für ausländische Investoren ist klar: Wenn ich in den Markt rein will, muss ich mich auf die Gegebenheiten vor Ort einstellen“, so Weitnauer weiter. Die konkreten Regelungsinhalte unterscheiden sich von denen im US-Markt nicht wesentlich. „Natürlich mag es da die eine oder andere Klausel geben, bei der ein US-Investor schmunzelt, aber in der Regel findet er sich zurecht“, bekräftigt Tönies.

Marktumfeld günstig für Gründerpositionen

Insgesamt sehen die Experten die Gründer heute als stärkere Verhandlungspartner als vor einigen Jahren. „Wer eine gute Company hat, der hat heute eine starke Position“, bestätigt Felix Blobel, Partner der Kanzlei Noerr LLP in Berlin. Das liegt einerseits an einem Erfahrungszuwachs auf Gründerseite: „Es gibt zunehmend Gründer, die bereits wiederholt gegründet haben, sogar Erfahrung mit einem Exit haben, außerdem gibt es regen Austausch in der Szene, und viele Gründer haben heute ein starkes Netzwerk“, so Blobel weiter. Auf der anderen Seite ist die Zahl der Geldgeber stetig gestiegen. „Es ist heute viel mehr Geld im Markt“, bemerkt Rodehau, „die Top-Companys können sich mit ihren Vorstellungen natürlich einfacher durchsetzen, wenn die Investoren Schlange stehen.“ Dabei sei die Attraktivität deutscher Targets etwa für US-Investoren neben den aus US-Sicht niedrigen Bewertungen aktuell auch durch den günstigen Wechselkurs gesteigert. Auch sind Gründer heute im Rahmen der Verhandlung von Beteiligungsverträgen häufiger selbst anwaltlich vertreten. „Anders als vor ein paar Jahren ist gerade in Berlin der Markt für Beratung in vernünftiger Qualität zu darstellbaren Preisen mittlerweile gut abgedeckt“, erklärt Blobel. Sofern die vorgegebenen Standards der Investoren eingehalten werden, kommen daher oftmals Vertragsentwürfe der Gründeranwälte zum Einsatz. Das minimiert auch das Kostenrisiko des Investors, denn kommt das Investment letztlich nicht zustande, bleibt der Investor nicht auf den Kosten des Vertragsentwurfs sitzen.

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