
Bildnachweis: GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Wemolo, VentureCapital Magazin, Pixabay.
Mitarbeiterbeteiligungen über Genussrechte sind in der Venture Capital-Szene seit gut zwei Jahren ein viel besprochenes Thema. Erfahrungsberichte zur Umsetzung dieser Vermögensbeteiligungen gibt es noch wenige. Das Münchner Scale-up Wemolo hat gemeinsam mit der Kanzlei GÖRG ein solches Beteiligungsprogramm eingerichtet – beide Seiten berichten im Interview von den Erfahrungen.
VC Magazin: Jeder in der Venture Capital-Szene kennt virtuelle Beteiligungsprogramme,
den sogenannten VSOP, aus eigener Erfahrung. Warum wollen Sie von diesem Marktstandard abweichen?
Iwamoto: Beim VSOP wird der gesamte Erlös, den ein Mitarbeitender bei Exit erhält,
als Arbeitslohn versteuert. Das sind in aller Regel deutlich über 40% Einkommensteuersatz
plus Soli et cetera. Bei Genussrechten wird der Wertzuwachs bis zum Exit als Kapitalertrag qualifiziert. Das ist mit rund 25% Kapitalertragsteuer deutlich günstiger. Unsere Mitarbeitenden profitieren somit von einer signifikant attraktiveren Beteiligung am Erfolg des Unternehmens.
Schraub: Wirtschaftlich stehen die Mitarbeitenden damit so, als hielten sie echte
Geschäftsanteile und würden diese im Exit mitverkaufen. Ähnlich wie bei der Ausgabe
von echten Geschäftsanteilen unter Marktwert müssen wir aber auch bei Genussrechten
die sogenannte Dry Income-Problematik lösen. Dabei hilft uns der zum 1. Januar
2024 überarbeitete § 19a EStG.
Zeisler: § 19a EStG ist eine Steuerstundungsregelung, die bei entsprechender Gestaltung
auch Genussrechte begünstigt. Sie erlaubt uns, die auf den geldwerten Vorteil
erhobene Steuer bis zum Exit zu stunden. Das Finanzamt bestätigt in diesen Fällen
den Wert der Genussrechte bei Ausgabe. Steuern fallen darauf erst an, soweit sich der
bestätigte Wert im Exit realisiert. Realisiert sich ein höherer Wert, unterfällt das Delta
als Kapitalertrag der Abgeltungssteuer. Sollte der realisierte Wert niedriger als der
ursprünglich bestätigte sein, wird nur der geringere Wert als Lohn versteuert.
VC Magazin: Die Anwendbarkeit des angesprochenen § 19a EStG auf Genussrechte
war bereits Gegenstand vieler Fachartikel. Ob ein entsprechendes Beteiligungsprogramm
die Voraussetzungen des § 19a EStG erfüllt, scheint keine triviale Frage zu sein. Wie stellen Sie sicher, dass Ihr Programm diese Voraussetzungen erfüllt?
Frech: Wir haben das Genussrechteprogramm entlang der Vorgaben von § 19a
EStG designt und uns unsere Auffassung zur Besteuerung als Kapitalertrag vor Implementierung vom Finanzamt bestätigen lassen. Das geht im Rahmen einer sogenannten Lohnsteueranrufungsauskunft. Das Finanzamt ist unserer Rechtsauffassung
dabei in allen Punkten gefolgt. Die Bearbeitungsdauer war mit sechs Wochen kürzer, als wir erwartet hatten; sie kann aber stark variieren. In einem anderen Fall haben wir fünf Monate auf die positive Auskunft gewartet. Die Auskunft des zuständigen Finanzamts ist rechtlich bindend und schafft für die Gesellschaft Rechtssicherheit. Das gilt allerdings nur, soweit der im Antrag beschriebene Sachverhalt auch genauso umsetzt wird.
VC Magazin: Wemolo ist in den vergangenen Jahren stark gewachsen, auf LinkedIn begrüßen Sie jeden Monat zahlreiche neue Mitarbeitende. Was passiert mit bestehenden Mitarbeiterbeteiligungen?
Iwamoto: Wir bieten nun allen aktiven begünstigten Mitarbeitenden an, auf das neue Genussrechteprogramm umzusteigen. Dieser Wechsel ist selbstverständlich freiwillig. Bei der Gestaltung haben wir darauf geachtet, das neue Programm kommerziell sogar noch attraktiver als die bisherige Lösung zu gestalten.
Zeisler: Nach der Überarbeitung des § 19a EStG war aufgrund des sogenannten Zusätzlichkeiterfordernisses zunächst unsicher, ob eine Umgestaltung bestehender Programme die Anwendbarkeit von § 19a EStG ausschließen könnte. Die Finanzverwaltung hat in einem BMF-Schreiben dankenswerterweise klargestellt, dass auch ein Redesign bestehender virtueller Programme möglich ist.
Frech: Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen ein Redesign virtueller Programme nicht vollständig möglich oder wünschenswert ist. § 19a EStG ist nur auf Arbeitnehmer anwendbar. Das heißt, wir können virtuelle Beteiligungen von Freelancern, Beratern oder anderen Dritten zwar in Genussrechte umgestalten, das entstehende Dry Income-Szenario aber nicht über § 19a EStG lösen. Auch für ehemalige Mitarbeitende, die noch gevestete virtuelle Anteile halten, scheidet § 19a EStG aus.

VC Magazin: Was müssen Start-ups, die über die Einführung eines Genussrechteprogramms nachdenken, unbedingt beachten?
Schraub: Genussrechteprogramme sind in der Implementierung und laufenden Administration etwas aufwendiger als virtuelle Programme. Zusätzlich zu der erwähnten Anrufungsauskunft vor Implementierung des Genussrechteprogramms holen wir im Rahmen der Ausgabe von Genussrechten eine Bestätigung zur Höhe des geldwerten Vorteils vom Finanzamt ein und dokumentieren diesen damit. Das bringt zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich, ist aber erforderlich, um sicherzugehen, dass im Exit-Fall klar ist, welcher Teil des Erlöses als Kapitalertrag zu versteuern ist.
Frech: Das Start-up muss hierzu den Wert der Genussrechte darlegen und argumentieren. Das Finanzamt nimmt keine eigene Wertermittlung vor, prüft und bestätigt aber den plausibel dargelegten Wert für Zwecke des Beteiligungsprogramms. Die Bewertung richtet sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Sie kann sich an externen Bewertungsereignissen innerhalb der letzten zwölf Monate – zum Beispiel einer Finanzierungsrunde oder Anteilsverkäufen – orientieren oder durch ein Wertgutachten dargelegt werden. Ob das Finanzamt ein externes Bewertungsereignis innerhalb der letzten zwölf Monate akzeptiert oder nicht, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab. Sind Umstände erkennbar, die eine andere – aus Sicht des Finanzamts wohl meist höhere – Bewertung nahelegen, kann es die Bestätigung verweigern.
Iwamoto: Wir haben uns tatsächlich für ein Wertgutachten entschieden und stützen darauf unseren Antrag zur Bestätigung der Höhe des geldwerten Vorteils. Ich möchte aber betonen, dass dies kein pauschal richtiger Ansatz für jedes Unternehmen ist. Die Wahl der Bewertungsmethode, ob man eine vergangene Finanzierungsrunde nutzt oder ein Gutachten erstellen lässt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab: In welcher Phase befindet sich das Unternehmen? Wie lange ist die letzte Finanzierung her? Und wie plausibel ist die aktuelle Geschäftsentwicklung im Verhältnis dazu? Hier ist ein individueller Ansatz unerlässlich.
VC Magazin: Für wen ist diese Form der Mitarbeiterbeteiligung geeignet? Werden Genussrechte die virtuellen Programme verdrängen?
Zeisler: Ich glaube nicht, dass Genussrechte VSOPs vollständig verdrängen, sie lösen aber deren Kernproblem bei der Besteuerung.
Iwamoto: Dem stimme ich aus Unternehmersicht absolut zu. Es bleibt aber ein Dilemma, gerade für frühe Phasen: Genussrechte sind im Set-up und in der Verwaltung teurer, was eine hohe Hürde darstellt, wenn Kapital knapp ist. Zudem sind sie, falls sie unter § 19a EStG fallen sollen, nach aktuellem Stand oft inhaltlich restriktiver. Entscheidend ist aber: Der finanzielle Hebel für die Mitarbeitenden ist größer, je früher das Programm aufgesetzt wird, da so der spätere Wertzuwachs als Kapitalertrag maximiert wird. Auch wenn dies für das Unternehmen zunächst nur Kosten bedeutet, habe ich bei uns eine enorme Mehrmotivation festgestellt. Es ist eine echte Wertschätzung, die sich am Ende für beide Seiten lohnt.
Frech: Aus unserer Sicht eignen sich Genussrechteprogramme für alle Start-ups, sobald eine erste Finanzierungsrunde unmittelbar bevorsteht, aber natürlich auch jederzeit in späteren Phasen. Wir halten es daher für gut möglich, dass die Mitarbeiterbeteiligung über Genussrechte ein neuer Marktstandard wird. Start-ups, die potenziellen Mitarbeitenden diese Beteiligung nicht anbieten können, könnten im „War of Talent“ irgendwann das Nachsehen haben.
VC Magazin: Vielen Dank für das Gespräch!
Über die Interviewpartner:
Dr. Yukio Iwamoto ist Gründer und Geschäftsführer von Wemolo. Maximilian Schraub ist Principal Counsel bei Wemolo.
Sebastian Frech und Max Zeisler sind Rechtsanwälte bei GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB in München und beraten schwerpunktmäßig Start-ups und Venture Capital-Investoren bei Finanzierungsrunden, Exit-Transaktionen, Mitarbeiterbeteiligungen und anderen gesellschaftsrechtlichen Themen.



