„Wir wollen christliche Werte multiplizieren“

VC Magazin: Sie erheben ein Agio, das sich von Anleger zu Anleger unterscheidet. Wovon hängt die Höhe dieses Ausgabeaufschlags ab?

Kühr: Im Prospekt heißt es: „Neben seiner Einlage hat der Anleger ein Agio als Abschlussgebühr zu leisten. Es steht im Ermessen der Emittentin, abhängig vom jeweiligen Anleger ein Agio von bis zu 5 Prozent der Pflichteinlage zu erheben. Dabei kann die Höhe des Agios von Anleger zu Anleger variieren, sie beträgt jedoch nie mehr als maximal 5 Prozent der Pflichteinlage. Das Agio wird in die Kapitalrücklage eingestellt und fließt dem Anleger nicht wieder zu.“

Diese Regelung ermöglicht es, institutionellen und/oder unternehmerischen Investoren eine Sonderregelung zu geben, die in der Regel dann erforderlich sein wird, wenn der Investor eine Einlage in Millionen-Höhe erbringt – oder aber wenn wir z.B. einen Industriekonzern als Investor gewinnen können, der nicht nur einen namhaften Betrag mitbringt, sonder auch noch einen „added value“ (Wert-erhöhender Beitrag) verspricht, in dem er den Portfolio-Unternehmen Hilfestellung in der Produktentwicklung, im Marketing und Vertrieb, in Patent- und Lizenzfragen etc. anbietet, eventuell sogar als erster Kunde die wichtigen Pionierumsätze mit dem Start-up tätigt.  Solche Leistungen können deutlich mehr wert sein als das gesamte Agio, und sie dienen der Werterhöhung des Portfolios und damit letztendlich allen Anteilseignern!  Dieses Verfahren ist im Fundraising internationaler PE/VC-Fonds völlig üblich!

VC Magazin: Welche anderen Kosten kommen im Laufe der Fondslaufzeit auf den Anleger zu?

Mankel: Die Kosten des Fonds werden aus den Einlagen und aus Einnahmen getätigt. Diesbezüglich kommen auf den Anleger keine weiteren Aufwendungen mehr zu.
Weitere Kosten für den Anleger können in Form von Verzugszinsen dann entstehen, wenn ein Anleger seiner Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des Zeichnungsbetrags nicht nachkommt. Sofern der Anleger vorzeitig ausscheiden will, trägt er die Kosten für die Ermittlung des Abfindungsgutachtens selbst.

Alle anderen Kosten, welche dem Anleger entstehen können, sind aus unserer Sicht vernachlässigbar. Es handelt sich hierbei beispielsweise um Kosten, die dadurch entstehen, wenn er als Direktkommanditist der Fondsgesellschaft beitritt oder seine Treuhandbeteiligung in eine direkte Beteiligung umwandelt (Notarielle Beglaubigung der Handelsregistervollmacht). Weiterhin trägt der Anleger u.a. seine Reisekosten selbst, wenn er an einer Gesellschafterversammlung teilnehmen möchte, sowie seine Portokosten, wenn er an einer schriftlichen Abstimmung teilnimmt.